Gründe: Mit dem angefochten Urteil wurden Karl-Heinz S***** und sein Vater Heinrich Adolf S***** von der (jeweils) wider sie erhobenen Anklage, "als Gesellschafter" - womit noch keine Stellung als leitender Angestellter iSd § 161 Abs 1 StGB angesprochen ist - der S***** GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 8. Juli 2002 in Vöcklabruck das Vermögen der genannten Gesellschaft wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigsten e... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche der Mitangeklagten Hannelore K***** und Wilhelm K***** sowie einen Privatbeteiligtenzuspruch und einen Probezeitverlängerungsbeschluss betreffend den Angeklagten Wilhelm K***** enthält, wurde Andrea F***** des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 5 Z 1 StGB (Punkt II des Urteilssatzes) sowie des Vergehens nach § 114 Abs 1 und Abs 2 A... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Friedrich T***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 (iVm § 161 Abs 1) StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Friedrich T***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins,) StGB ... mehr lesen...
Norm: KO §183KO §194KO §201StGB §156
Rechtssatz: Eine strafgerichtliche Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrügerischer Krida nach § 156 StGB hindert nicht die Zulässigkeit eines Zahlungsplans und somit die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Entscheidungstexte 2 R 303/03d Entscheidungstext LG Feldkirch 03.12.2003 2 R 303/03d ... mehr lesen...
Begründung: Christian K***** beantragte beim Erstgericht die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, die Annahme des beigeschlossenen Zahlungsplans sowie die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht über das Vermögen des Antragstellers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen. Zugleich wurde eine Tagsatzung auf 19.1.2004 anberaumt, wobei im Beschlu... mehr lesen...
Norm: StGB §156
Rechtssatz: § 156 StGB erfordert nur das Vorhandensein einer Mehrzahl von Gläubigern, nicht aber auch eine Mehrzahl von Geschädigten. Daher genügt es zur Tatbestandsverwirklichung, wenn vorsätzlich die Befriedigung nur eines von mehreren Gläubigern vereitelt oder geschmälert wird, wobei es nach dieser Gesetzesstelle keinen Unterschied macht, ob es sich um Privatpersonen, privatrechtliche Unternehmen oder öffentlich rechtliche K... mehr lesen...
Norm: GmbHG §84 Abs1 Z4StGB §156StGB §161StGB §309 Abs2
Rechtssatz: Trotz Auflösung der GmbH mit Konkurseröffnung (§ 84 Abs 1 Z 4 GmbHG) und dadurch bedingtem Verlust der rechtlichen Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers über das Gesellschaftsvermögen, welche auf den Masseverwalter übergeht, behält der Geschäftsführer im Übrigen seine Organstellung, welche nach dem klaren Wortlaut des § 309 Abs 2 StGB ungeachtet allfälliger Beschränkungen all... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard H***** im Umfang der im ersten Rechtsgang erfolgten Teilaufhebung nunmehr im zweiten Rechtsgang neuerlich des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2 (iVm §§ 309 und 161 Abs 1) und 15 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard H***** im Umfang der im ersten Rechtsgang erfolgten Teilaufhebung nunmehr im zweiten Rechtsgang neuerlich des Verbrechens de... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Risto V***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB als leitender Angestellter gemäß § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Anfang 1998 bis Ende 2000 in Wien als Geschäftsführer der Risto V***** GesmbH, sohin als leitender Angestellter einer juristischen Person, durch Vornahme von Barbehebungen, Privateinkäufen, Kreditkartenbehebungen und Abbuchungen an Spielcasinos aus den Mitteln des Ges... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Angeklagten Wolfgang Otto B***** vom Vorwurf des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB gemäß § 259 Z 2 StPO enthält) wurden die Angeklagten Wolfgang Otto B*****, Dorothea Manuela B***** und Mag. Wolfgang E***** vom Anklagevorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, es habe Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Angeklagten Wolfgang O... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Hermann G***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er im Frühjahr 1995 in Wien und an anderen Orten dadurch, dass er aufgrund der am 30. März 1995 in Wien abgeschlossenen Vereinbarung 1./ ob der ihm gehörigen 6/-tel-Anteile (gemeint wohl: 6/7-tel-Anteile) der Liegenschaft EZ *****, die Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes zugunsten Gertraud und Michaela G***** sowie ein Bel... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Manuela M***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (A) sowie Georg M***** und Sabine W***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (als Beteiligte gemäß § 12 dritter Fall StGB; B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Manuela M***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A) sowie Georg M***** und Sabine W*****... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz W***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz W***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Abs 2 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Danach hat er im Frühjahr 1997 in Kufstein die ihm in seiner Eigenschaft als Liquidator der "Wohnbaugesellschaft K***** GesmbH" durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fre... mehr lesen...
Norm: StGB §156StGB §158StGB §161
Rechtssatz: Die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens an den Gesellschafter hat eine Verringerung des Haftungsfonds der Gläubiger zur Folge, weil solcherart das zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft reduziert wird, ohne dass damit - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - eine im Zeitpunkt der Kridasituation zu Recht bestehende Forderung beglichen wird. Der Vermögensstatus wird daher z... mehr lesen...
Norm: StGB §5 BStGB §156
Rechtssatz: Eine Vermögensverringerung im Sinn des § 156 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite voraus, dass es der Täter zumindest ernstlich für möglich hält, durch die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens keinen Gläubiger zu befriedigen, sondern - im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Eigenkapitalersatzqualifikation von Gesellschafterdarlehen im Krisenfall - eine dem Rückzahlungsverbot widersprec... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Richard H***** des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, Abs 2 und 15 StGB (iVm § 161 Abs 1 StGB) sowie des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1, Abs 4 Z 1, Abs 5 Z 3 und Z 4, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Richard H***** des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten betrügeris... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian B***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian B***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 30. März 1999 in St. Veit an der Glan dadurch, dass er am ihm gehörigen Anteil der Liegenschaft EZ 630 der KG 74513 Kraig zugunsten seiner Mutter Elisabet... mehr lesen...
Gründe: Johann H***** wurde des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in Innsbruck seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber der am 4. August 1981 geborenen Anna H***** gröblich verletzt hat, indem er von August 1996 bis 4. August 2000 mit Ausnahme minimaler Teilzahlungen in den Jahren 1996 und 1998 nur unzureichende oder keine Unterhaltszahlungen leistete, und dadurch bewirkte, dass der Unterhalt oder die... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Maximilian P***** und Johanna P***** des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB sowie Josef W***** des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Maximilian P***** und Johanna P***** des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 15,, 156 Absatz eins, StGB sowie Jo... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige weitere Freisprüche enthält, wurde Andreas M***** - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - auch von der Anklage, er habe in Salzburg A) am 31. Dezember 1997 die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma C***** Software-Entwicklung und Vertriebs GmbH, mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und der genannten Firma einen 500.00... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurden Karl S***** und (Ing.) Markus S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 (richtig nur, vgl Urteilstenor iVm US 24) Abs 1 StGB, Markus S***** als Bestimmungstäter gemäß § 12 zweiter Fall StGB (rechtsirrig außerdem als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen ... mehr lesen...
Norm: StGB §15 C1StGB §156
Rechtssatz: Vollendet ist das Verbrechen der betrügerischen Krida nur dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursache dafür sein, dass zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet (WK-StGB - 2 § 156 Rz 19). Entscheidungste... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Josef Hermann E***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Josef Hermann E***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er von 4. Mai 1998 bis 16. Juni 1999 in Wien "als persönlich haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter der S***** OHG und al... mehr lesen...
Gründe: Dr. Rudolf H***** wurde des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt (A I). Dr. Rudolf H***** wurde des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2,, 15 Absatz eins, StGB schuldig erkannt (A römisch eins). Danach hat er Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und sein Vermögen teils wirklich verring... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Dipl. Ing. Helmut H***** (A) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB sowie der Vergehen (B) der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und (C) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB; Vojka Helga R***** (D) des Verbrechens der betrügerischen Krida als Beitragstäterin nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem a... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert R***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert R***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er von 1997 bis Frühjahr 1999 in Kirschschlag dadurch, dass er als Schuldner mehrerer Gläubiger insgesamt 13 Mio Schilling als Lottoeinsatz verwendete, einen ... mehr lesen...
Norm: StGB §146 FStGB §156
Rechtssatz: Schädigt der Angeklagte zunächst eine Firma durch betrügerische Herauslockung von Waren und wird diese dann - wie zahlreiche andere Gläubiger - durch die dem Verbrechen der betrügerischen Krida unterstellten Handlungen des Angeklagten um die Befriedigung aus dem Vermögen des Angeklagten gebracht, so wird der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens nur durch Unterstellung unter die Tatbestände des Betrug... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Alfred E***** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1, 161 Abs 1 StGB (I) sowie der Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (II), der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (III) und des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Deliktsfall StGB (IV) schuldig erkannt. Mit dem angefocht... mehr lesen...
Norm: StGB §156StGB §159 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ob die Fremdmittelaufnahme durch Geschäftsführer einer GmbH als leichtsinnige oder unverhältnismäßige Kreditbenützung iSd § 159 Abs 1 Z 1 StGB anzusehen ist, ist in jedem Einzelfall gesondert unter Einbeziehung sämtlicher betriebswirtschaftlicher und sonstiger relevanter Faktoren sowie unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus der Sicht ex ante zu beurteilen. Besondere Beachtung ... mehr lesen...
Norm: StGB §156
Rechtssatz: Auch bei einer sukzessiven Vermögensverringerung im Sinne des § 156 StGB ist diese nur dann nicht tatbildlich, wenn mit der Verringerung der Aktiven jeweils zugleich eine Reduktion der Passiven bewirkt würde. Eine erst nach bewirkter Vermögensverringerung erfolgte Reduktion der Passiven stellt daher bloß eine Schadensgutmachung dar. Entscheidungstexte 15 Os 13/00 ... mehr lesen...