Norm
StGB §156Rechtssatz
§ 156 StGB erfordert nur das Vorhandensein einer Mehrzahl von Gläubigern, nicht aber auch eine Mehrzahl von Geschädigten. Daher genügt es zur Tatbestandsverwirklichung, wenn vorsätzlich die Befriedigung nur eines von mehreren Gläubigern vereitelt oder geschmälert wird, wobei es nach dieser Gesetzesstelle keinen Unterschied macht, ob es sich um Privatpersonen, privatrechtliche Unternehmen oder öffentlich rechtliche Körperschaften handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118270Im RIS seit
20.11.2003Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022