TE OGH 2000/8/1 11Os68/00

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Veröffentlicht am 01.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert R***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 20. März 2000, GZ 38 Vr 1660/99-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert R***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 20. März 2000, GZ 38 römisch fünf r 1660/99-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert R***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert R***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er von 1997 bis Frühjahr 1999 in Kirschschlag dadurch, dass er als Schuldner mehrerer Gläubiger insgesamt 13 Mio Schilling als Lottoeinsatz verwendete, einen Bestandteil seines Vermögens veräußert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte.

Rechtliche Beurteilung

Der allein auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Angeklagte diesen Schuldspruch bekämpft, kommt keine Berechtigung zu, weil der Beschwerdeführer bei seinem die Subsumtion des Erstgerichtes kritisierenden Vorbringen, sein Verhalten sei richtigerweise (nur) als Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 (aF) StGB zu beurteilen, weder am Urteilssachverhalt noch am Wortlaut des § 156 StGB festhält.Der allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Angeklagte diesen Schuldspruch bekämpft, kommt keine Berechtigung zu, weil der Beschwerdeführer bei seinem die Subsumtion des Erstgerichtes kritisierenden Vorbringen, sein Verhalten sei richtigerweise (nur) als Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, (aF) StGB zu beurteilen, weder am Urteilssachverhalt noch am Wortlaut des Paragraph 156, StGB festhält.

Denn zum einen übergeht er mit seiner Behauptung, er habe keinen Vorsatz gehabt, durch das Eingehen gewagter Geschäfte (Lottospieleinsatz) Gläubiger zu schädigen, die ausdrückliche, auf seiner eigenen Verantwortung beruhende Feststellung, wonach er im Bewusstsein des Risikos spielte, das eingesetzte Geld zu verlieren und dadurch das "Betriebsvermögen" zum Nachteil der Gläubiger zu verringern (US 3, 4).

Zum anderen aber erfordert der Tatbestand des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 StGB keinesfalls die Absicht der Gläubigerschädigung, wovon aber der Beschwerdeführer ausgeht, dessen Ansicht zufolge der Täter die im Gesetz umschriebenen Tathandlungen setzen muss, um wenigstens einen der Gläubiger zu schädigen. Der - neben dem bereits erörterten Schädigungsvorsatz - ersichtlich daraus abgeleitete Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite (arg.:Zum anderen aber erfordert der Tatbestand des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB keinesfalls die Absicht der Gläubigerschädigung, wovon aber der Beschwerdeführer ausgeht, dessen Ansicht zufolge der Täter die im Gesetz umschriebenen Tathandlungen setzen muss, um wenigstens einen der Gläubiger zu schädigen. Der - neben dem bereits erörterten Schädigungsvorsatz - ersichtlich daraus abgeleitete Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite (arg.:

"Keine vom Erstgericht getroffene Feststellung reicht aus, um dieses Tatbild zu verwirklichen.") beruht demnach lediglich auf der unrichtigen Wiedergabe des Gesetzes.

Die solcherart nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die solcherart nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E58934 11D00680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00068..0801.000

Dokumentnummer

JJT_20000801_OGH0002_0110OS00068_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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