- 11 Os 65/01
- 11 Os 92/02
Beisatz: Versuch kann unter anderem dann vorliegen, wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung - Schädigungsvorsatz vorausgesetzt - nicht zur Gläubigerschädigung kommt. (T1)
- 14 Os 102/02
- 14 Os 141/01
nur: Vollendet ist das Verbrechen der betrügerischen Krida dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. (T2)
Beisatz: Einer (erfolglosen) Inanspruchnahme des Schuldners bedarf es nicht. (T3)
- 15 Os 75/04
Auch
- 12 Os 37/04
nur T2
- 15 Os 120/05v
Beisatz: Bevor eine solche Auswirkung nicht sicher ist, kann Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden (WK-StGB - 2 § 156 Rz 19). (T4)
- 12 Os 21/06i
nur T2; Beis wie T1; Beis wie T4
- 12 Os 79/07w
Auch
- 14 Os 22/08d
nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung nicht zur Gläubigerschädigung kommt, kann strafbarer Versuch vorliegen. (T5)
- 15 Os 38/08i
Beis wie T4; Beis wie T5
- 12 Os 31/07m
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Bei scheinbarer Vermögensverringerung ist das Delikt vollendet, sobald der scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden konkreten Disposition der Gläubiger oder des Gerichts ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher Versuch möglich. (T6)
- 15 Os 192/08m
Vgl; Beisatz: Die versuchte - unter Umständen aber auch vollendete - Gläubigerschädigung kommt auch in Ansehung einer über ihren Wert mit Hypotheken belasteten Liegenschaft in Betracht. (T7)
- 14 Os 42/09x
Beisatz: Das Verbrechen der betrügerischen Krida ist erst vollendet, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Solange eine solche Auswirkung nicht sicher ist, kann die Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden. Wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung nicht zur Gläubigerschädigung kommt, kann strafbarer Versuch vorliegen. (T8)
- 14 Os 101/10z
Vgl
- 12 Os 189/10a
Beisatz: Der Deliktserfolg besteht daher nicht in einer bloßen Gefährdung von Befriedigungsinteressen der Gläubiger, sondern (erst) in ihrer tatsächlichen Beeinträchtigung. (T9)
- 11 Os 71/13w
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 11 Os 71/13w
Vgl; Vgl auch Beis wie T7
- 15 Os 168/13i
Entscheidungstext OGH 20.12.2013 15 Os 168/13i
Vgl
- 14 Os 167/13k
Entscheidungstext OGH 28.01.2014 14 Os 167/13k
Auch; Beis wie T6; Beisatz: War das Vermögen Gegenstand eines (insolvenzrechtlichen) Abschöpfungsverfahrens, obliegt es dem (wie hier) selbständig erwerbstätigen Schuldner, den mit seiner Tätigkeit erzielten Gewinn dem Treuhänder herauszugeben, welcher die Beträge fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen hat. Spätestens im Zeitpunkt dieser Verteilung steht ein durch das Verschweigen von Vermögensbestandteilen (die infolgedessen nicht in das Abschöpfungsverfahren Eingang gefunden haben) verursachter Befriedigungsausfall der Gläubiger fest. (T10)
- 14 Os 116/14m
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 116/14m
Auch; Beis ähnlich wie T5
- 12 Os 150/16z
Entscheidungstext OGH 02.03.2017 12 Os 150/16z
Auch; Beis wie T7
- 15 Os 26/17p
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 15 Os 26/17p
Auch
- 15 Os 15/17w
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 15 Os 15/17w
Auch; Beis wie T4
- 15 Os 92/17v
Auch
- 14 Os 88/17y
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 14 Os 88/17y
Auch
- 15 Os 153/17i
Auch
- 14 Os 52/18f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8
- 11 Os 31/18w
Auch
- 14 Os 47/18w
Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 47/18w
Auch; Beis wie T7
- 13 Os 75/18f
Auch
- 14 Os 64/19x
Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 64/19x
Auch
- 11 Os 17/21s
Entscheidungstext OGH 29.03.2021 11 Os 17/21s
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T8
- 12 Os 76/21z
Entscheidungstext OGH 27.01.2022 12 Os 76/21z
Vgl