Kopf
Beschluss
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter des Landesgerichtes Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie den Richter Hofrat Dr. Künz und den Vizepräsidenten Dr. Bildstein als weitere Mitglieder des Senates in der Schuldenregulierungssache des Antragstellers Christian K***** vertreten durch den Masseverwalter Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, infolge Rekurses des Klaus Peter S***** vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 6. November 2003, 19 S 72/03 i-4, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 20.000,--. Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Text
Begründung:
Christian K***** beantragte beim Erstgericht die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, die Annahme des beigeschlossenen Zahlungsplans sowie die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht über das Vermögen des Antragstellers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen. Zugleich wurde eine Tagsatzung auf 19.1.2004 anberaumt, wobei im Beschluss angemerkt wurde, dass es sich dabei um die allgemeine Prüfungstagsatzung, Berichtstagsatzung, Tagsatzung zur Abstimmung über die Annahme des Zahlungsplanes, Tagsatzung zur Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die Schlussrechnungstagsatzung handle. Gegen diesen Beschluss richtet sich der offensichtlich rechtzeitige Rekurs des Gläubigers Klaus Peter S***** mit dem Begehren, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens abgewiesen wird, hilfsweise ihn dahin abzuändern, dass es sich bei der anberaumten Tagsatzung lediglich um die allgemeine Prüfungstagsatzung und allenfalls Berichtstagsatzung, nicht jedoch (auch) um eine Tagsatzung zur Abstimmung über die Annahme des Zahlungsplans und eine Tagsatzung zur Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und um eine Schlussrechnungstagsatzung handelt. In eventu wird begehrt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Schuldner den Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurswerber macht in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, dass der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens abzuweisen gewesen wäre, da die Verurteilung des Antragstellers wegen betrügerischer Krida sowohl beim Zahlungsplan als auch beim Zwangsausgleich einen Unzulässigkeitsgrund darstelle.
Rechtliche Beurteilung
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Bei einem Antrag des Schuldners auf Konkurseröffnung müssen die Konkursvoraussetzungen vorliegen; eine davon ist das Vorliegen eines kostendeckenden Vermögens. § 183 KO regelt, wann ein Konkursantrag selbst bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens nicht abzuweisen ist. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner die in Absatz 1 der genannten Gesetzesstelle erwähnten Voraussetzungen erfüllt, wobei die Einleitungsvoraussetzungen hiebei kumulativ vorliegen müssen (Mohr in Konecny/Schubert, Rz 1 zu § 183).Bei einem Antrag des Schuldners auf Konkurseröffnung müssen die Konkursvoraussetzungen vorliegen; eine davon ist das Vorliegen eines kostendeckenden Vermögens. Paragraph 183, KO regelt, wann ein Konkursantrag selbst bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens nicht abzuweisen ist. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner die in Absatz 1 der genannten Gesetzesstelle erwähnten Voraussetzungen erfüllt, wobei die Einleitungsvoraussetzungen hiebei kumulativ vorliegen müssen (Mohr in Konecny/Schubert, Rz 1 zu Paragraph 183,).
Gemäß § 183 Abs 1 idF BGBl. I Nr. 75/2002, ist ein Konkursantrag auch bei mangelndem kostendeckendem Vermögen nicht abzuweisen, wenn der Schuldner ein Vermögensverzeichnis mit dem im § 185 KO normierten Inhalt vorlegt, einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllt und darüber hinaus bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Seit der InsNov 2002 ist daher ein Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nicht mehr Voraussetzung für die Konkurseröffnung bei Fehlen kostendeckenden Vermögens. Auf die Wahrscheinlichkeit der Erteilung der Restschuldbefreiung und das offenkundige Vorliegen von Einleitungshindernissen kommt es seit der obgenannten Novelle nicht mehr an (vgl Kodek, Privatkonkurs Rz 79, 80).Gemäß Paragraph 183, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,, ist ein Konkursantrag auch bei mangelndem kostendeckendem Vermögen nicht abzuweisen, wenn der Schuldner ein Vermögensverzeichnis mit dem im Paragraph 185, KO normierten Inhalt vorlegt, einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllt und darüber hinaus bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Seit der InsNov 2002 ist daher ein Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nicht mehr Voraussetzung für die Konkurseröffnung bei Fehlen kostendeckenden Vermögens. Auf die Wahrscheinlichkeit der Erteilung der Restschuldbefreiung und das offenkundige Vorliegen von Einleitungshindernissen kommt es seit der obgenannten Novelle nicht mehr an vergleiche Kodek, Privatkonkurs Rz 79, 80).
Vorliegendenfalls hat das Erstgericht das Vorliegen der in § 183 Abs 1 genannten Voraussetzungen zu Recht bejaht.Vorliegendenfalls hat das Erstgericht das Vorliegen der in Paragraph 183, Absatz eins, genannten Voraussetzungen zu Recht bejaht.
Auf die Frage, ob ein Einleitungshindernis für die Durchführung des Abschöpfungsverfahren im Sinne des § 201 Abs 1 KO vorliegt, kommt es bei der Eröffnung des Konkursverfahrens daher nicht mehr an, da weder die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt noch bescheinigt werden muss, dass die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu erwarten ist.Auf die Frage, ob ein Einleitungshindernis für die Durchführung des Abschöpfungsverfahren im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, KO vorliegt, kommt es bei der Eröffnung des Konkursverfahrens daher nicht mehr an, da weder die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt noch bescheinigt werden muss, dass die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu erwarten ist.
Fraglich ist lediglich, ob vom Schuldner ein zulässiger Zahlungsplan vorgelegt wurde (§ 181 Abs 1 Z 2 KO). § 194 KO enthält eine vom § 141 KO abweichende Aufzählung der Gründe für die Unzulässigkeit des Zahlungsplans. Bei den Unzulässigkeitsgründen im Sinne des § 194 KO handelt es sich um eine taxative Aufzählung (Kodek aaO Rz 343, Mohr aaO Rz 14 zu § 194). Demnach ist ein Zahlungsplan auch nicht unzulässig, wenn der Schuldner wegen betrügerischer Krida nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit rechtskräftig verurteilt wurde (Mohr aaO Rz 14 zu § 194). Eine andere Ansicht vertritt Kodek (aaO Rz 362), wonach - trotz der von ihm eingeräumten taxativen Aufzählung - “über § 193 Abs 2 KO die diesbezügliche Regelung des § 141 Abs 1 zweiter Fall KO auch auf den Zahlungsplan anzuwenden” sei. Andernfalls würde man sich erheblichen Wertungswidersprüchen aussetzen, da nicht einzusehen sei, warum trotz bereits erfolgter Verurteilung ein Zahlungsplan zulässig sein soll, wenn die nachträgliche Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida nach § 158 iVm § 193 Abs 1 S 2 KO die Nichtigkeit des Zahlungsplans zur Folge habe. Kodek weist jedoch selbst auf die Absicht des historischen Gesetzgebers (1218 BlgNR 18. GP 24) hin, wonach der Grund für die unterschiedliche gesetzliche Regelung für den Zwangsausgleich bzw den Zahlungsplan darin liege, dass der Zahlungsplan im Gegensatz zum Zwangsausgleich die Verwertung des Vermögens voraussetzt, sodass nicht mehr die Gefahr einer Verschleppung des Verfahrens besteht (Kodek aaO Rz 343). Entgegen der Ansicht von Kodek erscheint es dem Rekursgericht folgerichtig und dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, dass die Unzulässigkeitsgründe im § 194 KO abschließend geregelt und keiner Gesetzesanalogie zugänglich sind. Absicht des Gesetzgebers durch die InsNov 2002 war unter anderem eine Erleichterung des Zugangs zum Privatkonkurs zu erreichen. Eine analoge Anwendung der §§ 141 bzw 201 KO als Hindernis für die Eröffnung des Konkursverfahrens würde dieser Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Den Gläubigern ist es freigestellt, einer Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrügerischer Krida durch ihr Stimmverhalten entsprechend Rechnung zu tragen. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass das Einleitungshindernis der strafrechtlichen Verurteilung (§ 201 Abs 1 Z 1 KO) für das Abschöpfungsverfahren zwar von Amts wegen zu prüfen, jedoch stets nur auf Antrag eines Gläubigers wahrzunehmen ist (§ 201 Abs 2 KO).Fraglich ist lediglich, ob vom Schuldner ein zulässiger Zahlungsplan vorgelegt wurde (Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer 2, KO). Paragraph 194, KO enthält eine vom Paragraph 141, KO abweichende Aufzählung der Gründe für die Unzulässigkeit des Zahlungsplans. Bei den Unzulässigkeitsgründen im Sinne des Paragraph 194, KO handelt es sich um eine taxative Aufzählung (Kodek aaO Rz 343, Mohr aaO Rz 14 zu Paragraph 194,). Demnach ist ein Zahlungsplan auch nicht unzulässig, wenn der Schuldner wegen betrügerischer Krida nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit rechtskräftig verurteilt wurde (Mohr aaO Rz 14 zu Paragraph 194,). Eine andere Ansicht vertritt Kodek (aaO Rz 362), wonach - trotz der von ihm eingeräumten taxativen Aufzählung - “über Paragraph 193, Absatz 2, KO die diesbezügliche Regelung des Paragraph 141, Absatz eins, zweiter Fall KO auch auf den Zahlungsplan anzuwenden” sei. Andernfalls würde man sich erheblichen Wertungswidersprüchen aussetzen, da nicht einzusehen sei, warum trotz bereits erfolgter Verurteilung ein Zahlungsplan zulässig sein soll, wenn die nachträgliche Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida nach Paragraph 158, in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz eins, S 2 KO die Nichtigkeit des Zahlungsplans zur Folge habe. Kodek weist jedoch selbst auf die Absicht des historischen Gesetzgebers (1218 BlgNR 18. GP 24) hin, wonach der Grund für die unterschiedliche gesetzliche Regelung für den Zwangsausgleich bzw den Zahlungsplan darin liege, dass der Zahlungsplan im Gegensatz zum Zwangsausgleich die Verwertung des Vermögens voraussetzt, sodass nicht mehr die Gefahr einer Verschleppung des Verfahrens besteht (Kodek aaO Rz 343). Entgegen der Ansicht von Kodek erscheint es dem Rekursgericht folgerichtig und dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, dass die Unzulässigkeitsgründe im Paragraph 194, KO abschließend geregelt und keiner Gesetzesanalogie zugänglich sind. Absicht des Gesetzgebers durch die InsNov 2002 war unter anderem eine Erleichterung des Zugangs zum Privatkonkurs zu erreichen. Eine analoge Anwendung der Paragraphen 141, bzw 201 KO als Hindernis für die Eröffnung des Konkursverfahrens würde dieser Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Den Gläubigern ist es freigestellt, einer Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrügerischer Krida durch ihr Stimmverhalten entsprechend Rechnung zu tragen. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass das Einleitungshindernis der strafrechtlichen Verurteilung (Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins, KO) für das Abschöpfungsverfahren zwar von Amts wegen zu prüfen, jedoch stets nur auf Antrag eines Gläubigers wahrzunehmen ist (Paragraph 201, Absatz 2, KO).
Zusammengefasst zeigt sich daher, dass auch nach Ansicht des Rekursgerichtes vom Antragsteller ein zulässiger Zahlungsplan vorgelegt wurde, sodass - da auch die weiteren im § 183 KO normierten Voraussetzungen vorliegen - das Erstgericht zu Recht das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet hat.Zusammengefasst zeigt sich daher, dass auch nach Ansicht des Rekursgerichtes vom Antragsteller ein zulässiger Zahlungsplan vorgelegt wurde, sodass - da auch die weiteren im Paragraph 183, KO normierten Voraussetzungen vorliegen - das Erstgericht zu Recht das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet hat.
Bei der Anberaumung der Tagsatzung bzw des angekündigten Inhalts derselben handelt es sich um nicht mittels abgesondertem Rechtsmittel bekämpfbare prozessleitende Verfügungen, sodass auch diesbezüglich dem Rekurs kein Erfolg beschieden sein kann.
Abweichend vom Zivilprozess wird im Konkursverfahren gemäß § 173 Abs 1 KO grundsätzlich kein Kostenersatz gewährt; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert Rz 2 zu § 173), sodass der Antrag auf Zuerkennung von Rekurskosten abzuweisen war.Abweichend vom Zivilprozess wird im Konkursverfahren gemäß Paragraph 173, Absatz eins, KO grundsätzlich kein Kostenersatz gewährt; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert Rz 2 zu Paragraph 173,), sodass der Antrag auf Zuerkennung von Rekurskosten abzuweisen war.
Im Hinblick auf die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses liegen vor. Soweit ersichtlich, fehlt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Tatsache, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida gemäß § 156 Abs 1 StGB die Unzulässigkeit des Zahlungsplans zur Folge hat und demnach im Sinne des § 183 Abs 1 Z 2 KO zur Abweisung des Konkursantrages führen muss.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses liegen vor. Soweit ersichtlich, fehlt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Tatsache, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida gemäß Paragraph 156, Absatz eins, StGB die Unzulässigkeit des Zahlungsplans zur Folge hat und demnach im Sinne des Paragraph 183, Absatz eins, Ziffer 2, KO zur Abweisung des Konkursantrages führen muss.
Landesgericht Feldkirch
Anmerkung
EFE0052 02r03033European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2003:00200R00303.03D.1203.000Dokumentnummer
JJT_20031203_LG00929_00200R00303_03D0000_000