Norm
GmbHG §84 Abs1 Z4Rechtssatz
Trotz Auflösung der GmbH mit Konkurseröffnung (§ 84 Abs 1 Z 4 GmbHG) und dadurch bedingtem Verlust der rechtlichen Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers über das Gesellschaftsvermögen, welche auf den Masseverwalter übergeht, behält der Geschäftsführer im Übrigen seine Organstellung, welche nach dem klaren Wortlaut des § 309 Abs 2 StGB ungeachtet allfälliger Beschränkungen allein für die strafrechtliche Haftung nach § 156 iVm mit §§ 161 Abs 1 und 309 Abs 2 StGB maßgebend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118043Im RIS seit
09.10.2003Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020