Norm
StGB §156Rechtssatz
Ob die Fremdmittelaufnahme durch Geschäftsführer einer GmbH als leichtsinnige oder unverhältnismäßige Kreditbenützung iSd § 159 Abs 1 Z 1 StGB anzusehen ist, ist in jedem Einzelfall gesondert unter Einbeziehung sämtlicher betriebswirtschaftlicher und sonstiger relevanter Faktoren sowie unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus der Sicht ex ante zu beurteilen. Besondere Beachtung kommt der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zu. Dabei sind die im Zivilrecht entwickelten, im Gesetz nicht normierten Regeln über das Eigenkapitalersatzrecht zu beachten. Danach sind eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen wie Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften von Gesellschaftern für Darlehen, welche der GmbH von Dritten gewährt werden, wirtschaftlich dem Eigenkapital zuzurechnen. Voraussetzung für die Annahme eines Eigenkapitalersatzes ist die objektive Kreditunwürdigkeit der GmbH im Zeitpunkt der Kreditaufnahme oder der Nicht-Abberufung eines schon zuvor zugezählten Gesellschafterdarlehens sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Gesellschafter von der Krise der GmbH. Keinesfalls kann aber eine durch eine eigenkapitalersetzende werthaltige Bürgschaft abgesicherte Kapitalaufnahme den Geschäftsführern der GmbH als kridaträchtige Handlung angelastet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113615Dokumentnummer
JJR_20000411_OGH0002_0110OS00105_9900000_001