TE OGH 2001/6/11 11Os65/01

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Josef Hermann E***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Jänner 2001, GZ 12b Vr 8458/99-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Josef Hermann E***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Jänner 2001, GZ 12b römisch fünf r 8458/99-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil teils demgemäß, teils gemäß § 290 Abs 1 StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil teils demgemäß, teils gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Josef Hermann E***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Josef Hermann E***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 4. Mai 1998 bis 16. Juni 1999 in Wien "als persönlich haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter der S***** OHG und als Schuldner mehrerer Gläubiger sein Vermögen wirklich verringert, indem er insgesamt 34,737.605,68 S privat entnahm und geschäftsfremden Zwecken zuführte, und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei durch die Tat ein 500.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt wurde".

Nach den weiteren Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte diese Millionenbeträge entnommen, obwohl er wusste, "dass er dies nicht durfte, dass er die gegenständliche S***** OHG in die Zahlungsunfähigkeit und in den Konkurs treibt und auf diesem Weg die Gläubiger der OHG und seine eigenen Gläubiger in Summe zumindest in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang schädigen werde. Der Angeklagte wollte dies und war sohin diese Gläubigerschädigung von seinem Vorsatz umfasst".

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Ihr kommt im Ergebnis Berechtigung zu.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Ihr kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich gegen die Annahme der Qualifikation des § 156 Abs 2 StGB und macht geltend, es seien keine konkreten Feststellungen getroffen worden, ob den Gläubigern tatsächlich ein Schaden entstanden ist, welcher die Höhe der Deliktsqualifikation überstieg.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 156, Absatz 2, StGB und macht geltend, es seien keine konkreten Feststellungen getroffen worden, ob den Gläubigern tatsächlich ein Schaden entstanden ist, welcher die Höhe der Deliktsqualifikation überstieg.

Dieser Einwand ist berechtigt.

Das Erstgericht führt lediglich im Spruch an, durch die Privatentnahmen des Angeklagten sei die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert worden, wobei durch die Tat ein 500.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt wurde. Weitere Konstatierungen, ob und welche Gläubiger tatsächlich durch die Tathandlungen einen Forderungsausfall erlitten haben, wurden nicht getroffen, Gläubiger sind im Urteil nicht einmal angeführt.

Der Feststellungsmangel hat aber nicht nur Einfluss auf die Frage, ob die Qualifikation des § 156 Abs 2 StGB vorliegt, sondern verhindert auch eine abschließende Beurteilung, ob durch die Privatentnahmen die nach dem konstatierten Vorsatz gewollte Schädigung der Gläubiger bereits eingetreten und daher das Verbrechen der betrügerischen Krida - wie im Schuldspruch angenommen - vollendet wurde, oder ob es im Versuchsstadium blieb.Der Feststellungsmangel hat aber nicht nur Einfluss auf die Frage, ob die Qualifikation des Paragraph 156, Absatz 2, StGB vorliegt, sondern verhindert auch eine abschließende Beurteilung, ob durch die Privatentnahmen die nach dem konstatierten Vorsatz gewollte Schädigung der Gläubiger bereits eingetreten und daher das Verbrechen der betrügerischen Krida - wie im Schuldspruch angenommen - vollendet wurde, oder ob es im Versuchsstadium blieb.

Vollendet ist dieses Verbrechen nämlich nur dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernde Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursache dafür sein, dass zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet. Bevor eine solche Auswirkung sicher ist, kann Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Rz 19, Leukauf/Steininger Komm3, RN 16 jeweils zu § 156).Vollendet ist dieses Verbrechen nämlich nur dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernde Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursache dafür sein, dass zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet. Bevor eine solche Auswirkung sicher ist, kann Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Rz 19, Leukauf/Steininger Komm3, RN 16 jeweils zu Paragraph 156,).

Diesen weiteren materiellrechtlichen Fehler macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Da er sich aber zu seinem Nachteil auswirkt, war er gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen und das Urteil nicht nur in der Qualifikation sondern zur Gänze aufzuheben.Diesen weiteren materiellrechtlichen Fehler macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Da er sich aber zu seinem Nachteil auswirkt, war er gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen und das Urteil nicht nur in der Qualifikation sondern zur Gänze aufzuheben.

Somit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Es bleibt jedoch anzumerken, dass eine OHG keine juristische Person ist und die Gesellschafter unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (Kastner/Doralt/Nowotny Grundriss des österr. Gesellschaftsrechtes5 S 84, 110 ff). Gläubiger der OHG sind somit auch Gläubiger des Gesellschafters selbst.

Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht daher bei neuerlicher Annahme eines vorsätzlichen Beiseiteschaffens von Vermögen insbesondere auch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und welche Gläubiger Schäden in welcher Höhe erlitten haben oder erleiden sollten.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E61862 11d00651

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3061 = EvBl 2001/215 S 901 - EvBl 2001,901 = RZ 2002,169 = SSt 63/139 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00065.01.0611.000

Dokumentnummer

JJT_20010611_OGH0002_0110OS00065_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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