Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Risto V***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, Abs 2, 161 Abs 1 StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. November 2002, GZ 095 Hv 65/02b-29, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Risto V***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins,, Absatz 2,, 161 Absatz eins, StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. November 2002, GZ 095 Hv 65/02b-29, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Risto V***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB als leitender Angestellter gemäß § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Anfang 1998 bis Ende 2000 in Wien als Geschäftsführer der Risto V***** GesmbH, sohin als leitender Angestellter einer juristischen Person, durch Vornahme von Barbehebungen, Privateinkäufen, Kreditkartenbehebungen und Abbuchungen an Spielcasinos aus den Mitteln des Gesellschaftsvermögens, weiters durch Auszahlung eines überhöhten Geschäftsführerentgeltes an sich in den Monaten Oktober 1999 bis Oktober 2000 im Gesamtbetrag von 140.000,- ATS sowie einer unvertretbaren Abfertigungszahlung an sich im November 2000 im Betrag von 124.950,- ATS Bestandteile des Vermögens der Gesellschaft im Gesamtbetrag von 2,441.171,- ATS (= 177.406,81 EUR) beiseite schaffte, dadurch die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft "oder wenigstens eines von ihnen" vereitelte und einen 40.000,- EUR übersteigenden Schaden herbeiführte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Risto V***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins,, Absatz 2, StGB als leitender Angestellter gemäß Paragraph 161, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Anfang 1998 bis Ende 2000 in Wien als Geschäftsführer der Risto V***** GesmbH, sohin als leitender Angestellter einer juristischen Person, durch Vornahme von Barbehebungen, Privateinkäufen, Kreditkartenbehebungen und Abbuchungen an Spielcasinos aus den Mitteln des Gesellschaftsvermögens, weiters durch Auszahlung eines überhöhten Geschäftsführerentgeltes an sich in den Monaten Oktober 1999 bis Oktober 2000 im Gesamtbetrag von 140.000,- ATS sowie einer unvertretbaren Abfertigungszahlung an sich im November 2000 im Betrag von 124.950,- ATS Bestandteile des Vermögens der Gesellschaft im Gesamtbetrag von 2,441.171,- ATS (= 177.406,81 EUR) beiseite schaffte, dadurch die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft "oder wenigstens eines von ihnen" vereitelte und einen 40.000,- EUR übersteigenden Schaden herbeiführte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt ausschließlich die vom Schöffengericht als widerlegt erachtete (US 10) Einlassung des Angeklagten, er habe sich auch bei seinen Zugriffen auf Gesellschaftsvermögen anlässlich des Besuchs von Spielcasinos nicht mit der Verletzung von Gläubigerinteressen abgefunden (vgl S 523/I, 91/II). Diese Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer dem kollegialgerichtlichen Verfahren fremden Berufung wegen Schuld lässt das prozessordnungsgemäße Aufzeigen erheblicher Bedenken aus den Akten gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachen vermissen.Die dagegen aus Ziffer 5 a,, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt ausschließlich die vom Schöffengericht als widerlegt erachtete (US 10) Einlassung des Angeklagten, er habe sich auch bei seinen Zugriffen auf Gesellschaftsvermögen anlässlich des Besuchs von Spielcasinos nicht mit der Verletzung von Gläubigerinteressen abgefunden vergleiche S 523/I, 91/II). Diese Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer dem kollegialgerichtlichen Verfahren fremden Berufung wegen Schuld lässt das prozessordnungsgemäße Aufzeigen erheblicher Bedenken aus den Akten gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachen vermissen.
Unter - undifferenzierter - nomineller Anrufung der Nichtigkeitsgründe nach Z 9 lit a und Z 10 thematisiert die Beschwerde teilweise mit Betonung eigenständiger beweiswürdigender Erwägungen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und das Erkennen dieses Umstandes durch den Angeklagten. Damit releviert der Rechtsmittelwerber aber kein Tatbestandsmerkmal betrügerischer Krida (Fabrizy StGB8 § 156 Rz 1) und bringt daher die behauptete materiell-rechtliche Nichtigkeit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil dies den Vergleich der Urteilskonstatierungen mit dem darauf angewendeten Gesetz voraussetzt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5). Deshalb (§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO) und im Übrigen als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die unter einem erhobene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe (§ 285i StPO).Unter - undifferenzierter - nomineller Anrufung der Nichtigkeitsgründe nach Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, thematisiert die Beschwerde teilweise mit Betonung eigenständiger beweiswürdigender Erwägungen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und das Erkennen dieses Umstandes durch den Angeklagten. Damit releviert der Rechtsmittelwerber aber kein Tatbestandsmerkmal betrügerischer Krida (Fabrizy StGB8 Paragraph 156, Rz 1) und bringt daher die behauptete materiell-rechtliche Nichtigkeit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil dies den Vergleich der Urteilskonstatierungen mit dem darauf angewendeten Gesetz voraussetzt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5). Deshalb (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 285a Ziffer 2, StPO) und im Übrigen als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die unter einem erhobene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E69402 12Os33.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00033.03.0508.000Dokumentnummer
JJT_20030508_OGH0002_0120OS00033_0300000_000