Norm
KO §177Rechtssatz
Tatkenntnis des Konkursgerichtes, des Ausgleichsgerichtes, des Masseverwalters oder des Ausgleichsverwalters stehen der Rechtzeitigkeit tätiger Reue nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um zur Strafverfolgung berufene Institutionen im Sinn des § 151 Abs 3 StGB handelt. Dem steht nicht entgegen, dass das Konkursgericht einer Anzeigepflicht gemäß § 177 KO unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119506Dokumentnummer
JJR_20041118_OGH0002_0150OS00075_0400000_001