Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich T***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 (iVm § 161 Abs 1) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 23. Jänner 2003, GZ 14 Hv 1120/01b-77, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich T***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins,) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 23. Jänner 2003, GZ 14 Hv 1120/01b-77, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der festgestellten Tatsachen, soweit sie die 1998 erfolgte Rückzahlung von (eigenkapitalersetzenden) Gesellschafterdarlehen in Höhe von zumindest 1,677.505 S (= 121.909,04 EUR) an Friedrich und Christine T***** betreffen, demzufolge in der Zusammenfassung der durch die Feststellungen zum Schuldspruch begründeten strafbaren Handlungen zu einer Subsumtionseinheit nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der festgestellten Tatsachen, soweit sie die 1998 erfolgte Rückzahlung von (eigenkapitalersetzenden) Gesellschafterdarlehen in Höhe von zumindest 1,677.505 S (= 121.909,04 EUR) an Friedrich und Christine T***** betreffen, demzufolge in der Zusammenfassung der durch die Feststellungen zum Schuldspruch begründeten strafbaren Handlungen zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Friedrich T***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 (iVm § 161 Abs 1) StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Friedrich T***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins,) StGB schuldig erkannt.
Danach hat er vom 1. Jänner 1998 bis 9. April 1999 in St. Georgen an der Leys als Geschäftsführer der F. T***** GmbH, sohin als leitender Angestellter einer juristischen Person, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, indem er an sich und seine Gattin Christine T***** ungerechtfertigte Abfertigungen von insgesamt 883.875 S (= 64.233,70 EUR) auszahlte und Gesellschafterdarlehen von insgesamt 1,677.505 S (= 121.909,04 EUR) an sich und Christine T***** beglich, das Vermögen der genannten Gesellschaft verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger in einem 40.000 EUR übersteigenden Ausmaß geschmälert.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Ziffer 3,, 4, 5, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Auf den der Rechtsmittelschrift angeschlossenen, vom Beschwerdeführer verfassten "ergänzenden Schriftsatz" vom 19. März 2003 ("Meine Stellungnahme zum Gerichtsurteil vom 23. 1. 2003") ist nicht einzugehen, weil das Gesetz nur eine einzige Ausführung der Rechtsmittelschrift vorsieht (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6). Zutreffend macht der Beschwerdeführer zum die Rückzahlung von (im nicht näher festgestellten Zeitpunkt der objektiven Kreditunwürdigkeit auch unter Zubilligung einer angemessenen Überlegungsfrist belassenen und damit als eigenkapitalersetzend einzustufenden [11 Os 105, 106/99, 14 Os 169/01, 11 Os 41/02]) Gesellschafterdarlehen von zumindest 1,677.505 S (= 121.909,04 EUR) an sich und seine Gattin betreffenden Schuldspruch eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) geltend.Auf den der Rechtsmittelschrift angeschlossenen, vom Beschwerdeführer verfassten "ergänzenden Schriftsatz" vom 19. März 2003 ("Meine Stellungnahme zum Gerichtsurteil vom 23. 1. 2003") ist nicht einzugehen, weil das Gesetz nur eine einzige Ausführung der Rechtsmittelschrift vorsieht (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6). Zutreffend macht der Beschwerdeführer zum die Rückzahlung von (im nicht näher festgestellten Zeitpunkt der objektiven Kreditunwürdigkeit auch unter Zubilligung einer angemessenen Überlegungsfrist belassenen und damit als eigenkapitalersetzend einzustufenden [11 Os 105, 106/99, 14 Os 169/01, 11 Os 41/02]) Gesellschafterdarlehen von zumindest 1,677.505 S (= 121.909,04 EUR) an sich und seine Gattin betreffenden Schuldspruch eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) geltend.
Unter Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten leiteten die Tatrichter dessen vorsätzliches Handeln nur aus dem objektiven Tatgeschehen ab, ließen dabei jedoch die Aussagen des Zeugen Hans Gr***** (des Steuerberaters der Ehegatten T***** wie auch der Friedrich T***** GmbH) völlig außer Acht. Dieser Zeuge bestätigte, anlässlich des Verkaufs des Anlagevermögens vom Beschwerdeführer kontaktiert worden zu sein und - wie die Tatrichter davon ausgehend, dass die zwischen 1991 und 1996 gewährten, als Fremdkapital in den Bilanzen aufscheinenden Kredite von den Ehegatten T***** gewährt worden waren (S 376/V) - "in Kenntnis der wirtschaftlichen Hintergründe dieser Transaktion" (S 380/V) sowie der Judikatur zum "eigenkapitalersetzenden Gesellschafterkapital" (S 382/V) keine Probleme in der Gegenverrechnung des aus dem Verkauf erzielten Preises mit den Krediten gesehen zu haben, die im Übrigen auch die Zustimmung des zuständigen Sachbearbeiters gefunden hatte (S 380/V). Da Friedrich T***** wiederholt darauf verwies, aufgrund der Konsultation von Fachleuten, darunter auch des Steuerberaters Hans Gr*****, von der Rechtmäßigkeit der Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen ausgegangen zu sein und diese im Jahr 1998, sohin nur wenige Jahre nach Verfestigung der Judikatur zur Eigenmittelersatzfunktion von im Krisenfall, nämlich bei Eintritt objektiver Kreditunwürdigkeit, belassenen und damit eigenkapitalersetzend gewordenen Gesellschafterdarlehen erfolgte, hätte es im Sinn des Beschwerdevorbringens tatsächlich einer eingehenden Auseinandersetzung mit der (entscheidungswesentlich) die subjektive Tatseite betreffenden Aussage des Zeugen Hans Gr***** und in der Folge näherer Feststellungen bedurft, inwieweit es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch die inkriminierten Darlehensrückzahlungen eine dem Rückzahlungsverbot widersprechende Leistung erbracht und den Vermögensstatus der Kapitalgesellschaft zum Nachteil ihrer Gläubiger verändert zu haben. Dies hätte aber in dem hier zu prüfenden Fall vorausgesetzt, dass der Angeklagte die Eigenkapitalersatzfunktion der von ihm und seiner Gattin der Friedrich T***** GmbH unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungsfrist belassenen Gesellschafterdarlehen und das damit ab dem Zeitpunkt der (nicht zwingend mit der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft zusammenfallenden, dieser vielmehr in der Regel vorausgehenden) wirtschaftlichen Krisensituation der Gesellschaft verbundene Rückzahlungsverbot kannte oder zumindest ernstlich für möglich hielt und sich mit einer diesem Verbot widersprechenden, den Vermögensstatus der Gesellschaft verschlechternden, die Befriedigung zumindest eines Gläubigers schmälernden Zahlung auch abfand. Im Hinblick auf die erforderliche Aufhebung dieses Schuldspruchteils (§ 285e StPO) erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige darauf Bezug nehmende Vorbringen.Unter Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten leiteten die Tatrichter dessen vorsätzliches Handeln nur aus dem objektiven Tatgeschehen ab, ließen dabei jedoch die Aussagen des Zeugen Hans Gr***** (des Steuerberaters der Ehegatten T***** wie auch der Friedrich T***** GmbH) völlig außer Acht. Dieser Zeuge bestätigte, anlässlich des Verkaufs des Anlagevermögens vom Beschwerdeführer kontaktiert worden zu sein und - wie die Tatrichter davon ausgehend, dass die zwischen 1991 und 1996 gewährten, als Fremdkapital in den Bilanzen aufscheinenden Kredite von den Ehegatten T***** gewährt worden waren (S 376/V) - "in Kenntnis der wirtschaftlichen Hintergründe dieser Transaktion" (S 380/V) sowie der Judikatur zum "eigenkapitalersetzenden Gesellschafterkapital" (S 382/V) keine Probleme in der Gegenverrechnung des aus dem Verkauf erzielten Preises mit den Krediten gesehen zu haben, die im Übrigen auch die Zustimmung des zuständigen Sachbearbeiters gefunden hatte (S 380/V). Da Friedrich T***** wiederholt darauf verwies, aufgrund der Konsultation von Fachleuten, darunter auch des Steuerberaters Hans Gr*****, von der Rechtmäßigkeit der Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen ausgegangen zu sein und diese im Jahr 1998, sohin nur wenige Jahre nach Verfestigung der Judikatur zur Eigenmittelersatzfunktion von im Krisenfall, nämlich bei Eintritt objektiver Kreditunwürdigkeit, belassenen und damit eigenkapitalersetzend gewordenen Gesellschafterdarlehen erfolgte, hätte es im Sinn des Beschwerdevorbringens tatsächlich einer eingehenden Auseinandersetzung mit der (entscheidungswesentlich) die subjektive Tatseite betreffenden Aussage des Zeugen Hans Gr***** und in der Folge näherer Feststellungen bedurft, inwieweit es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch die inkriminierten Darlehensrückzahlungen eine dem Rückzahlungsverbot widersprechende Leistung erbracht und den Vermögensstatus der Kapitalgesellschaft zum Nachteil ihrer Gläubiger verändert zu haben. Dies hätte aber in dem hier zu prüfenden Fall vorausgesetzt, dass der Angeklagte die Eigenkapitalersatzfunktion der von ihm und seiner Gattin der Friedrich T***** GmbH unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungsfrist belassenen Gesellschafterdarlehen und das damit ab dem Zeitpunkt der (nicht zwingend mit der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft zusammenfallenden, dieser vielmehr in der Regel vorausgehenden) wirtschaftlichen Krisensituation der Gesellschaft verbundene Rückzahlungsverbot kannte oder zumindest ernstlich für möglich hielt und sich mit einer diesem Verbot widersprechenden, den Vermögensstatus der Gesellschaft verschlechternden, die Befriedigung zumindest eines Gläubigers schmälernden Zahlung auch abfand. Im Hinblick auf die erforderliche Aufhebung dieses Schuldspruchteils (Paragraph 285 e, StPO) erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige darauf Bezug nehmende Vorbringen.
Im Übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht im Recht:
Unter der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO rügt der Beschwerdeführer das Fehlen einer Berechtigung, im Besonderen einer gerichtlichen Beeidigung, teilweise auch der fachlichen Kompetenz jener Sachverständigen, die das formell von der H***** GmbH erstattete Buchsachverständigengutachten verfasst (ON 15), ergänzt (ON 47) und in der Hauptverhandlung mündlich erläutert haben. Dieses Vorbringen verkennt, dass die nichtigkeitsbegründenden Verstöße gegen Verfahrensvorschriften in der Hauptverhandlung im Katalog des § 281 Abs 1 Z 3 StPO erschöpfend aufgezählt sind. Demgemäß können nur die (nicht behauptete) Beiziehung eines ausgeschlossenen Sachverständigen nach § 120 erster Satz StPO, nicht aber Verstöße gegen § 121 StPO bzw Bedenken gegen die fachliche Kompetenz unter diesem Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werden.Unter der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt der Beschwerdeführer das Fehlen einer Berechtigung, im Besonderen einer gerichtlichen Beeidigung, teilweise auch der fachlichen Kompetenz jener Sachverständigen, die das formell von der H***** GmbH erstattete Buchsachverständigengutachten verfasst (ON 15), ergänzt (ON 47) und in der Hauptverhandlung mündlich erläutert haben. Dieses Vorbringen verkennt, dass die nichtigkeitsbegründenden Verstöße gegen Verfahrensvorschriften in der Hauptverhandlung im Katalog des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO erschöpfend aufgezählt sind. Demgemäß können nur die (nicht behauptete) Beiziehung eines ausgeschlossenen Sachverständigen nach Paragraph 120, erster Satz StPO, nicht aber Verstöße gegen Paragraph 121, StPO bzw Bedenken gegen die fachliche Kompetenz unter diesem Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werden.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die (entgegen der zwingenden Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO nach dem Hauptverhandlungsprotokoll unbegründet gebliebene - S 520/V -, erst im Urteil - US 19 ff - begründete) Abweisung des schriftlich gestellten (ON 43), in der Hauptverhandlung am 28. Oktober 2002 (ON 58), 28. November 2002 (ON 68) sowie 23. Jänner 2003 (S 518/V) wiederholten und ergänzten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Mitarbeiters der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Friedrich S***** (auch "S*****"), ferner des Mitarbeiters des ÖGB Reinhold P***** (auch "F*****"), des Mitarbeiters der Arbeiterkammer Niederösterreich Hermann B*****, des Jugendschutzreferenten der Arbeiterkammer Niederösterreich Herbert Gru***** und die ergänzende Vernehmung des Finanzbeamten Josef P***** zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer lediglich einen angemessenen Betriebsaufwand getrieben und sämtliche Führungsaufgaben, darunter die inkriminierten Abfertigungszahlungen an sich und seine Gattin mit hiezu ausgebildeten Fachleuten, Betriebsberatern und Steuerberatern eng abgestimmt hat.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die (entgegen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO nach dem Hauptverhandlungsprotokoll unbegründet gebliebene - S 520/V -, erst im Urteil - US 19 ff - begründete) Abweisung des schriftlich gestellten (ON 43), in der Hauptverhandlung am 28. Oktober 2002 (ON 58), 28. November 2002 (ON 68) sowie 23. Jänner 2003 (S 518/V) wiederholten und ergänzten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Mitarbeiters der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Friedrich S***** (auch "S*****"), ferner des Mitarbeiters des ÖGB Reinhold P***** (auch "F*****"), des Mitarbeiters der Arbeiterkammer Niederösterreich Hermann B*****, des Jugendschutzreferenten der Arbeiterkammer Niederösterreich Herbert Gru***** und die ergänzende Vernehmung des Finanzbeamten Josef P***** zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer lediglich einen angemessenen Betriebsaufwand getrieben und sämtliche Führungsaufgaben, darunter die inkriminierten Abfertigungszahlungen an sich und seine Gattin mit hiezu ausgebildeten Fachleuten, Betriebsberatern und Steuerberatern eng abgestimmt hat.
Der Nichtigkeitswerber vermag damit keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte darzutun: Zum einen ist der Vorwurf unangemessenen Aufwandes - wie die Beschwerde in der Folge selbst zugesteht - nicht Gegenstand des Schuldspruches. Zum anderen ist dem Antrag nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Wahrnehmungen die als Zeugen beantragten Mitarbeiter der oben genannten Institute realistischer Weise Angaben zur tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Ehegatten T*****, im Besonderen aber zu den ihr zu Grunde liegenden (subjektiven) wirtschaftlichen Überlegungen machen könnten. Die Frage einer dem Beschwerdeführer allenfalls zuzubilligenden Fehleinschätzung der Voraussetzungen für die Abfertigungszahlungen stellte sich vorliegend nicht; wird ihm doch zur Last gelegt, in Kenntnis der Rechtslage die erforderliche Beendigung der Dienstverhältnisse nur vorgetäuscht zu haben (US 6 f). Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen E***** bezog sich nach seinem Beweisthema auf den eingangs erörterten, noch aufklärungsbedürftigen Teil des Schuldvorwurfs; ein Eingehen darauf erübrigt sich demnach. Keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründet ferner die Abweisung des Antrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens eines Wirtschaftstreuhänders. Dieses wurde einerseits zum Beweis des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der Friedrich T***** GmbH erst mit Ende 1998 oder 1999, der dafür (nach Ansicht der Beschwerde) ursächlichen "strikten Weigerung der Bank, das Betriebsareal in abgetrennter Form zur Sicherung" zu akzeptieren, der gleichzeitig fehlenden Kausalität der Zahlung unter anderem von Abfertigungen an die Ehegatten Friedrich und Christine T***** für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, weiters zum Beweis der fristgerechten Befriedigung sämtlicher Forderungen bis zur Stellung des Konkursantrages durch den Beschwerdeführer selbst (S 23 f, 394, 519/V) sowie andererseits zum Beweis dafür begehrt, "dass Herr T***** in den Jahren 1988, 1989 keinen übermäßigen Aufwand im Unternehmen trieb, auf Umsatzrückgänge kaufmännisch vernünftige Maßnahmen setzte und sich die Ertragslage im Jahr 1998 positiv entwickelte" (S 519/V). Darüber hinaus sollte dieses Gutachten "auch dazu dienen, die Widersprüche zur Frage der Zahlungsunfähigkeit und deren Begründung in den Gutachten H***** vom 21. März 2001 (im Verfahren 2 Cg 99/00w des Landesgerichtes St. Pölten) und dem Gutachten des Mag. G***** ON 15 aufzuklären" (S 519/V).Der Nichtigkeitswerber vermag damit keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte darzutun: Zum einen ist der Vorwurf unangemessenen Aufwandes - wie die Beschwerde in der Folge selbst zugesteht - nicht Gegenstand des Schuldspruches. Zum anderen ist dem Antrag nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Wahrnehmungen die als Zeugen beantragten Mitarbeiter der oben genannten Institute realistischer Weise Angaben zur tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Ehegatten T*****, im Besonderen aber zu den ihr zu Grunde liegenden (subjektiven) wirtschaftlichen Überlegungen machen könnten. Die Frage einer dem Beschwerdeführer allenfalls zuzubilligenden Fehleinschätzung der Voraussetzungen für die Abfertigungszahlungen stellte sich vorliegend nicht; wird ihm doch zur Last gelegt, in Kenntnis der Rechtslage die erforderliche Beendigung der Dienstverhältnisse nur vorgetäuscht zu haben (US 6 f). Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen E***** bezog sich nach seinem Beweisthema auf den eingangs erörterten, noch aufklärungsbedürftigen Teil des Schuldvorwurfs; ein Eingehen darauf erübrigt sich demnach. Keine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO begründet ferner die Abweisung des Antrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens eines Wirtschaftstreuhänders. Dieses wurde einerseits zum Beweis des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der Friedrich T***** GmbH erst mit Ende 1998 oder 1999, der dafür (nach Ansicht der Beschwerde) ursächlichen "strikten Weigerung der Bank, das Betriebsareal in abgetrennter Form zur Sicherung" zu akzeptieren, der gleichzeitig fehlenden Kausalität der Zahlung unter anderem von Abfertigungen an die Ehegatten Friedrich und Christine T***** für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, weiters zum Beweis der fristgerechten Befriedigung sämtlicher Forderungen bis zur Stellung des Konkursantrages durch den Beschwerdeführer selbst (S 23 f, 394, 519/V) sowie andererseits zum Beweis dafür begehrt, "dass Herr T***** in den Jahren 1988, 1989 keinen übermäßigen Aufwand im Unternehmen trieb, auf Umsatzrückgänge kaufmännisch vernünftige Maßnahmen setzte und sich die Ertragslage im Jahr 1998 positiv entwickelte" (S 519/V). Darüber hinaus sollte dieses Gutachten "auch dazu dienen, die Widersprüche zur Frage der Zahlungsunfähigkeit und deren Begründung in den Gutachten H***** vom 21. März 2001 (im Verfahren 2 Cg 99/00w des Landesgerichtes St. Pölten) und dem Gutachten des Mag. G***** ON 15 aufzuklären" (S 519/V).
Dieser Beweisantrag betrifft, da das Verbrechen der betrügerischen Krida Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht voraussetzt und übermäßiger Aufwand nicht angenommen wurde, durchwegs Umstände, die für die Subsumtion oder für die Auswahl des anzuwendenden Strafsatzes ohne Bedeutung sind. Darüber hinaus führt die Verfahrensrüge nicht aus, welche erheblichen Umstände unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens ON 47 samt den diesbezüglichen mündlichen Ausführungen, die Mag. (FH) Martin G***** in der Hauptverhandlung am 23. Jänner 2003, sohin nach seiner ständigen Beeidigung und Zertifizierung, unter Berücksichtigung der ergänzenden Befragung Dris. Vinzenz H***** aufrecht hielt (S 506/V), widersprüchlich geblieben sein sollen. Letztlich mangelt es dem Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Bereich der Wirtschaftstreuhänder an jeglicher Darlegung, weshalb im neuen Gutachten ein anderes Beweisergebnis zu erwarten sei. Die erstmalig in den Beschwerdeausführungen konkret geäußerten Zweifel an der fachlichen Qualifikation der an der Gutachtenserstattung mitwirkenden Personen sind unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich, da bei Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist.
Alle gegen die fachliche Kompetenz der Gutachtensverfasser Mag. K***** und Mag. (FH) G***** vorgebrachten, im Wesentlichen auf deren Nichteintragung in Sachverständigenlisten gestützten Einwände, die auf dem Beschwerdeführer (angeblich) erst nach Urteilsfällung (vgl ON 81) zugegangenen Informationen beruhen, sind - wie nur der Vollständigkeit halber festzuhalten ist - nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Fairnessgebot aufzuzeigen. Zwar wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 1. Februar 2001 (S 1a) irrig keine natürliche Person, sondern die "H***** GmbH" mit der Gutachtenserstattung betraut, was für den Beschwerdeführer spätestens aus dem von Dr. H***** als Sachverständigen unter Mitwirkung von Mag. Matthias K***** und Mag. (FH) Martin G***** als Hilfskräfte erstellten Expertise vom Mai 2001 (ON 15) ersichtlich war (TZ 45, S 18 des Gutachtens ON 15). Der das Gutachten ON 15 als Sachverständiger erstattende Dr. Vinzenz H***** und der für die ergänzende Stellungnahme (ON 45) verantwortliche Mag. Matthias K***** waren im Zeitpunkt ihres jeweiligen Tätigwerdens als Sachverständige ständig gerichtlich beeidet und zertifiziert. Der in der Hauptverhandlung als Sachverständiger aufgetretene Mag. (FH) G***** wurde zwar erst am 14. Jänner 2003 ständig beeidet, bekräftigte jedoch in der Hauptverhandlung vom 23. Jänner 2003 als zertifizierter Sachverständiger, dass sich auch unter Berücksichtigung weiterer Verfahrensergebnisse an seinem Gutachten nichts ändere, womit er früher erstattete Ausführungen als Sachverständiger aufrecht hielt. Zu Recht erfolgte - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - auch die Abweisung des Antrages auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für das Immobilienwesen zum Wert des betrieblich genutzten, im Eigentum der Ehegatten Friedrich und Christine T***** stehenden (abzutrennenden) Betriebsareals, wodurch sich ergeben hätte sollen, dass der Haftungsfonds, zu dessen Stellung die Ehegatten T***** bereit gewesen seien, für die Abdeckung der Bankverbindlichkeit "bei weitem" ausgereicht hätte (S 514/V). Denn dem Beweisantrag fehlt der für die Eignungsprüfung durch das Erstgericht erforderliche Hinweis, dass und inwiefern der Sachverständigenbeweis - über eine bloße Wertschätzung hinaus - auch über den Zeitpunkt der in Rede stehenden Bereitschaft Aufschluss geben sollte, von der die Erkennntnisrichter annahmen, dass sie erst viel später vorhanden war (US 19).Alle gegen die fachliche Kompetenz der Gutachtensverfasser Mag. K***** und Mag. (FH) G***** vorgebrachten, im Wesentlichen auf deren Nichteintragung in Sachverständigenlisten gestützten Einwände, die auf dem Beschwerdeführer (angeblich) erst nach Urteilsfällung vergleiche ON 81) zugegangenen Informationen beruhen, sind - wie nur der Vollständigkeit halber festzuhalten ist - nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Fairnessgebot aufzuzeigen. Zwar wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 1. Februar 2001 (S 1a) irrig keine natürliche Person, sondern die "H***** GmbH" mit der Gutachtenserstattung betraut, was für den Beschwerdeführer spätestens aus dem von Dr. H***** als Sachverständigen unter Mitwirkung von Mag. Matthias K***** und Mag. (FH) Martin G***** als Hilfskräfte erstellten Expertise vom Mai 2001 (ON 15) ersichtlich war (TZ 45, S 18 des Gutachtens ON 15). Der das Gutachten ON 15 als Sachverständiger erstattende Dr. Vinzenz H***** und der für die ergänzende Stellungnahme (ON 45) verantwortliche Mag. Matthias K***** waren im Zeitpunkt ihres jeweiligen Tätigwerdens als Sachverständige ständig gerichtlich beeidet und zertifiziert. Der in der Hauptverhandlung als Sachverständiger aufgetretene Mag. (FH) G***** wurde zwar erst am 14. Jänner 2003 ständig beeidet, bekräftigte jedoch in der Hauptverhandlung vom 23. Jänner 2003 als zertifizierter Sachverständiger, dass sich auch unter Berücksichtigung weiterer Verfahrensergebnisse an seinem Gutachten nichts ändere, womit er früher erstattete Ausführungen als Sachverständiger aufrecht hielt. Zu Recht erfolgte - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - auch die Abweisung des Antrages auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für das Immobilienwesen zum Wert des betrieblich genutzten, im Eigentum der Ehegatten Friedrich und Christine T***** stehenden (abzutrennenden) Betriebsareals, wodurch sich ergeben hätte sollen, dass der Haftungsfonds, zu dessen Stellung die Ehegatten T***** bereit gewesen seien, für die Abdeckung der Bankverbindlichkeit "bei weitem" ausgereicht hätte (S 514/V). Denn dem Beweisantrag fehlt der für die Eignungsprüfung durch das Erstgericht erforderliche Hinweis, dass und inwiefern der Sachverständigenbeweis - über eine bloße Wertschätzung hinaus - auch über den Zeitpunkt der in Rede stehenden Bereitschaft Aufschluss geben sollte, von der die Erkennntnisrichter annahmen, dass sie erst viel später vorhanden war (US 19).
Dem persönlich eingebrachten - im Übrigen auch unbegründet gebliebenen - Antrag (ON 72) "auf Beischaffung des Prüfungsprotokolls des Finanzamts Scheibbs, das aus Anlass der rechtmäßigen Auszahlung von Abfertigungen erstellt bzw vom Masseverwalter unterzeichnet wurde", fehlt es an der formellen Eignung als Voraussetzung für die Verfahrensrüge, weil er in der Hauptverhandlung nicht mündlich vorgetragen, sondern nur verlesen (S 520 oben/V) wurde (Ratz WK-StPO § 281 Rz 311, 313).Dem persönlich eingebrachten - im Übrigen auch unbegründet gebliebenen - Antrag (ON 72) "auf Beischaffung des Prüfungsprotokolls des Finanzamts Scheibbs, das aus Anlass der rechtmäßigen Auszahlung von Abfertigungen erstellt bzw vom Masseverwalter unterzeichnet wurde", fehlt es an der formellen Eignung als Voraussetzung für die Verfahrensrüge, weil er in der Hauptverhandlung nicht mündlich vorgetragen, sondern nur verlesen (S 520 oben/V) wurde (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 311, 313).
Eine zum Vorwurf des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 (iVm § 161 Abs 1) StGB durch Auszahlung von Abfertigungszahlungen an Friedrich und Christine T***** erhobene Mängelrüge (Z 5) versagt ebenfalls:Eine zum Vorwurf des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins,, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins,) StGB durch Auszahlung von Abfertigungszahlungen an Friedrich und Christine T***** erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt ebenfalls:
Die unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) bekämpften Feststellungen zum Geltungsbedürfnis des Beschwerdeführers (US 4 oben) sowie zu einem im Sommer 1997 gefassten Beschluss, die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft dem Zufall zu überlassen und auf andere Druck zu entwickeln (S 5 vierter Absatz), weiters das unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) gerügte Außerachtlassen eines Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes St. Pölten (mit dem Franz F*****, einem mit Wiedereinstellungsvereinbarung per 30. Juni 1997 gekündigten Dienstnehmer der Friedrich T***** GmbH, ein Abfertigungsanspruch zuerkannt wurde) sowie die unterbliebene Auseinandersetzung mit der Berichterstattung des Masseverwalters im Konkursverfahren und der von diesem unterlassenen Ausscheidung von Schadenersatzansprüchen aus der Konkursmasse betreffen allesamt keine für die Subsumtion oder für die Wahl des Strafsatzes entscheidenden Tatsachen. Sie können daher nicht erfolgreich unter der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gerügt werden. Entgegen dem Undeutlichkeit relevierenden Vorwurf ist den mit dem Urteilsspruch (US 2) eine untrennbare Einheit bildenden Entscheidungsgründen (US 5 bis 9) zweifelsfrei zu entnehmen, dass die "missbräuchlich werdende Gebahrung" des Beschwerdeführers (US 5 vierter Absatz) in der Auszahlung von Abfertigungen in Höhe von 64.233,70 EUR an Friedrich und Christine T***** und in der Rückführung von Gesellschafterdarlehen in Höhe von zumindest 121.909,04 EUR bestand.Die unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) bekämpften Feststellungen zum Geltungsbedürfnis des Beschwerdeführers (US 4 oben) sowie zu einem im Sommer 1997 gefassten Beschluss, die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft dem Zufall zu überlassen und auf andere Druck zu entwickeln (S 5 vierter Absatz), weiters das unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) gerügte Außerachtlassen eines Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes St. Pölten (mit dem Franz F*****, einem mit Wiedereinstellungsvereinbarung per 30. Juni 1997 gekündigten Dienstnehmer der Friedrich T***** GmbH, ein Abfertigungsanspruch zuerkannt wurde) sowie die unterbliebene Auseinandersetzung mit der Berichterstattung des Masseverwalters im Konkursverfahren und der von diesem unterlassenen Ausscheidung von Schadenersatzansprüchen aus der Konkursmasse betreffen allesamt keine für die Subsumtion oder für die Wahl des Strafsatzes entscheidenden Tatsachen. Sie können daher nicht erfolgreich unter der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gerügt werden. Entgegen dem Undeutlichkeit relevierenden Vorwurf ist den mit dem Urteilsspruch (US 2) eine untrennbare Einheit bildenden Entscheidungsgründen (US 5 bis 9) zweifelsfrei zu entnehmen, dass die "missbräuchlich werdende Gebahrung" des Beschwerdeführers (US 5 vierter Absatz) in der Auszahlung von Abfertigungen in Höhe von 64.233,70 EUR an Friedrich und Christine T***** und in der Rückführung von Gesellschafterdarlehen in Höhe von zumindest 121.909,04 EUR bestand.
Mit dem Hinweis auf die unterbliebene Auseinandersetzung der Tatrichter mit den Aussagen des Steuerberaters Hans Gr*****, eines Unternehmensberaters (Günter Gl*****) sowie eines Vertreters der Wirtschaftskammer (Mag. Harald R*****), mit denen der Nichtigkeitswerber die Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit auch der Abfertigungszahlungen für sich und seine Gattin besprochen und nach deren Beratung er gehandelt haben will, wird ein Begründungsfehler iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht dargetan. Hans Gr***** deponierte als Zeuge nämlich ausdrücklich, mit den Abfertigungszahlungen nicht befasst gewesen zu sein und daher zu diesen keine Angaben machen zu können (S 383/V). Mag. Harald R***** gab an, dass Abfertigungsansprüche des Beschwerdeführers und seiner Frau gegenüber der Friedrich T***** GmbH nicht erörtert wurden (S 389 f/V). Der Betriebsberater Günther Gl***** wiederum hat seiner Aussage zufolge nur eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, nicht jedoch eine Beratungstätigkeit ausgeübt oder Gespräche über Abfertigungsansprüche geführt (S 373f/V). Diese zur Entlastung des Angeklagten ungeeigneten Aussagen stellen kein erhebliches, also eine Erörterung in den Urteilsgründen bedürftiges Verfahrensergebnis nach Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO dar.Mit dem Hinweis auf die unterbliebene Auseinandersetzung der Tatrichter mit den Aussagen des Steuerberaters Hans Gr*****, eines Unternehmensberaters (Günter Gl*****) sowie eines Vertreters der Wirtschaftskammer (Mag. Harald R*****), mit denen der Nichtigkeitswerber die Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit auch der Abfertigungszahlungen für sich und seine Gattin besprochen und nach deren Beratung er gehandelt haben will, wird ein Begründungsfehler iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht dargetan. Hans Gr***** deponierte als Zeuge nämlich ausdrücklich, mit den Abfertigungszahlungen nicht befasst gewesen zu sein und daher zu diesen keine Angaben machen zu können (S 383/V). Mag. Harald R***** gab an, dass Abfertigungsansprüche des Beschwerdeführers und seiner Frau gegenüber der Friedrich T***** GmbH nicht erörtert wurden (S 389 f/V). Der Betriebsberater Günther Gl***** wiederum hat seiner Aussage zufolge nur eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, nicht jedoch eine Beratungstätigkeit ausgeübt oder Gespräche über Abfertigungsansprüche geführt (S 373f/V). Diese zur Entlastung des Angeklagten ungeeigneten Aussagen stellen kein erhebliches, also eine Erörterung in den Urteilsgründen bedürftiges Verfahrensergebnis nach Ziffer 5, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dar.
Gleiches gilt für die Aussage des Finanzbeamten Friedrich W***** (S 384 ff/V), er habe aus Anlass der Konkurseröffnung binnen weniger Stunden eine bloß oberflächliche Lohnprüfung der Jahre 1997 bis 1999 vorgenommen. Aus arbeitsökonomischen Erwägungen seien die Abfertigungsansprüche des Beschwerdeführers gar nicht, sonstige Abfertigungen nicht im Detail geprüft worden, weil allfällige Steuernachforderungen keine großen, im Konkurs überdies kaum einbringlichen Beträge betroffen hätten. Die vom Beschwerdeführer isoliert herausgegriffene Äußerung, bei Abfertigungen „dürfte" alles „in Ordnung gewesen" sein (S 384/V), ist daher unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges dieser Zeugenaussage zur Entlastung ebenso nicht geeignet.
Soweit der Rechtsmittelwerber mit dem Hinweis auf den Bestandvertrag vom 23. August 1983, auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sämtlichen Dienstnehmern - darunter formell auch auf jenes mit seiner Gattin - mit verbindlicher Wiedereinstellung bei entsprechender Auftragslage sowie seines eigenen Arbeitsverhältnisses als leitender Geschäftsführer mit unmittelbar anschließender Anmeldung zur Sozialversicherung als Arbeiter mit einem Gehalt von bloß 8.000 S sowie auf im Akt erliegende Sozialversicherungsmeldungen seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, zieht er aus diesen von den Erkenntnisrichtern ohnehin in ihre logischen und lebensnahen Erwägungen miteinbezogenen Beweismittel (US 6, 15 f, 19) für sich günstigere Schlüsse und bekämpft damit bloß nach Art einer Schuldberufung - demgemäß unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Nicht entscheidungswesentlich ist hingegen das Vorbringen betreffend den Eintritt objektiver Zahlungsunfähigkeit und deren subjektive Erkennbarkeit, ferner die Frage des Eintritts buchhalterischer Überschuldung, die Einhaltung laufender Zahlungsverpflichtungen, die Kenntnis des Beschwerdeführers und des Zeugen Alois F***** von einzelnen Klauseln im Kreditvertrag, die nach Abverkauf des Anlagenvermögens an die Hausgemeinschaft zu zahlenden Entgelte, die geforderte Differenzierung zwischen "Mietentgelt für die Gebäude 2 und 3 sowie für das Gebäude 1 (Gerätschaften)" und das rechtliche Schicksal des Superädifikats im Fall des Konkurses der Gesellschaft. Der weiteren Mängelrüge zuwider stellen die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 10) keine "abstrakten und nicht begründeten Vermutungen des Erstgerichtes" dar. Leitete es diese doch schlüssig und lebensnah aus den objektiven Tathandlungen, der durchgehenden Tätigkeit des Angeklagten und seiner im Generalversammlungsprotokoll vom 2. Jänner 1999 (S 117/I) festgehaltenen Erklärung zur Auszahlung der Abfertigungen jeweils ohne Auflösung des Dienstverhältnisses (zu Letzterem US 15 f, 24) ab. Soweit der Beschwerdeführer unter Hervorheben isoliert betrachteter, ihm günstig scheinender Beweisergebnisse sowie mit eigenen Beweiswerterwägungen insbesondere zum von ihm verfassten Schreiben an die Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 14. April 1998 (S 621 f/II), zu sonstiger Korrespondenz mit Interessensvertretungen und Banken sowie zu dem von ihm eingebrachten Konkursantrag die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen anficht und abermals für sich günstigere Schlussfolgerungen anstrebt, bekämpft er einmal mehr in unzulässiger Art die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) trachtet teils unter inhaltlicher Wiederholung der bereits zur Z 5 erfolglos vorgetragenen Argumentation teils mit Hinweisen auf durchwegs nicht entscheidungswesentliche Umstände (wie etwa die Bewertung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers als "wendig in seinen Aussagen", "akribisch genau" und "um einen guten öffentlichen Ruf und um Ansehen bestrebt", ferner das Produktionsspektrum der Friedrich T***** GmbH, die Ursachen für deren Auftragsrückgänge und die Auswirkungen von Zeitungsberichten über einen Betriebsunfall) sowie mit eigenständiger Würdigung selektiv hervorgehobener einzelner Beweisergebnisse (vor allem der Aussagen des Zeugen R*****, des Sachverständigengutachtens und der Inhalte von Verträgen und Korrespondenzen) an der zu seinem Nachteil ausgefallenen Lösung der Schuldfrage in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Art zu zweifeln. Der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht zuletzt auf Basis seiner eigenen, im Generalversammlungsprotokoll vom 2. Jänner 1999 festgehaltenen Worte des Dankes für die einverständliche Auszahlung von Abfertigungen an ihn und seine Gattin ohne Auflösung der Dienstverhältnisse (S 117/I) sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen Hans Gr***** (S 383/V), Mag. Harald Ru***** (S 389 f/V) und Günther Gl***** (S 373/V), wonach die inkriminierten Abfertigungen - entgegen dem wiederholten Beschwerdevorbringen - nicht Gegenstand ihrer Besprechungen und Beratungen waren, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Nicht entscheidungswesentlich ist hingegen das Vorbringen betreffend den Eintritt objektiver Zahlungsunfähigkeit und deren subjektive Erkennbarkeit, ferner die Frage des Eintritts buchhalterischer Überschuldung, die Einhaltung laufender Zahlungsverpflichtungen, die Kenntnis des Beschwerdeführers und des Zeugen Alois F***** von einzelnen Klauseln im Kreditvertrag, die nach Abverkauf des Anlagenvermögens an die Hausgemeinschaft zu zahlenden Entgelte, die geforderte Differenzierung zwischen "Mietentgelt für die Gebäude 2 und 3 sowie für das Gebäude 1 (Gerätschaften)" und das rechtliche Schicksal des Superädifikats im Fall des Konkurses der Gesellschaft. Der weiteren Mängelrüge zuwider stellen die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 10) keine "abstrakten und nicht begründeten Vermutungen des Erstgerichtes" dar. Leitete es diese doch schlüssig und lebensnah aus den objektiven Tathandlungen, der durchgehenden Tätigkeit des Angeklagten und seiner im Generalversammlungsprotokoll vom 2. Jänner 1999 (S 117/I) festgehaltenen Erklärung zur Auszahlung der Abfertigungen jeweils ohne Auflösung des Dienstverhältnisses (zu Letzterem US 15 f, 24) ab. Soweit der Beschwerdeführer unter Hervorheben isoliert betrachteter, ihm günstig scheinender Beweisergebnisse sowie mit eigenen Beweiswerterwägungen insbesondere zum von ihm verfassten Schreiben an die Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 14. April 1998 (S 621 f/II), zu sonstiger Korrespondenz mit Interessensvertretungen und Banken sowie zu dem von ihm eingebrachten Konkursantrag die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen anficht und abermals für sich günstigere Schlussfolgerungen anstrebt, bekämpft er einmal mehr in unzulässiger Art die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) trachtet teils unter inhaltlicher Wiederholung der bereits zur Ziffer 5, erfolglos vorgetragenen Argumentation teils mit Hinweisen auf durchwegs nicht entscheidungswesentliche Umstände (wie etwa die Bewertung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers als "wendig in seinen Aussagen", "akribisch genau" und "um einen guten öffentlichen Ruf und um Ansehen bestrebt", ferner das Produktionsspektrum der Friedrich T***** GmbH, die Ursachen für deren Auftragsrückgänge und die Auswirkungen von Zeitungsberichten über einen Betriebsunfall) sowie mit eigenständiger Würdigung selektiv hervorgehobener einzelner Beweisergebnisse (vor allem der Aussagen des Zeugen R*****, des Sachverständigengutachtens und der Inhalte von Verträgen und Korrespondenzen) an der zu seinem Nachteil ausgefallenen Lösung der Schuldfrage in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Art zu zweifeln. Der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht zuletzt auf Basis seiner eigenen, im Generalversammlungsprotokoll vom 2. Jänner 1999 festgehaltenen Worte des Dankes für die einverständliche Auszahlung von Abfertigungen an ihn und seine Gattin ohne Auflösung der Dienstverhältnisse (S 117/I) sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen Hans Gr***** (S 383/V), Mag. Harald Ru***** (S 389 f/V) und Günther Gl***** (S 373/V), wonach die inkriminierten Abfertigungen - entgegen dem wiederholten Beschwerdevorbringen - nicht Gegenstand ihrer Besprechungen und Beratungen waren, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Der unter der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Einwand rechtlicher Widersprüchlichkeit trägt nicht, da neben "ungerechtfertigten Abfertigungszahlungen" (US 7) nur die Schaffung der "scheinbar gültigen rechtlichen Voraussetzungen" (ebenso US 7) für die Abfertigungszahlungen an Friedrich und Christine T***** konstatiert wurde (US 7). Die Beschwerde verfehlt daher den für die prozessrechtlich einwandfreie Ausführung des genannten materiellen Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Vergleich der getroffenen Feststellungen mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz. Ebensowenig gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a), soweit sie das Vorliegen einer „abfertigungsauslösenden Änderungskündigung" behauptet. Dabei handelt es sich um eine Kündigung durch den Arbeitgeber unter der Bedingung, dass sich der Arbeitnehmer mit einer bestimmten, vom Arbeitgeber angestrebten Änderung des Arbeitsvertrags nicht einverstanden erklärt (Floretta/Strasser, Komm z ArbVG 630; Dungl in FS Floretta 358). Gegenständlich gingen die Tatrichter jedoch von weiter bestehenden Dienstverhältnissen zwischen den Ehegatten T***** und der Friedrich T***** GmbH (US 7, 24) und - wie erwähnt - von der Schaffung nur scheinbar gültiger rechtlicher Voraussetzungen für die geplante Auszahlung ungerechtfertigter Abfertigungen aus (US 7) . Mit dem Hinweis auf die Reduktion der Abfertigungsansprüche der Ehegatten T***** durch deren vorzeitige Auszahlung bestreitet die Beschwerde das Vorliegen einer Vermögensminderung. Sie übergeht damit aber ein weiteres Mal die Feststellung, dass eine „abfertigungsauslösende" Kündigung der Dienstverhältnisse nicht stattfand. Den inkriminierten (überdies aus einem unter anderem hiefür neu aufgenommenen Kredit finanzierten) Zahlungen stand damit keine Verminderung von Verbindlichkeiten der Friedrich T***** GmbH gegenüber.Der unter der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Einwand rechtlicher Widersprüchlichkeit trägt nicht, da neben "ungerechtfertigten Abfertigungszahlungen" (US 7) nur die Schaffung der "scheinbar gültigen rechtlichen Voraussetzungen" (ebenso US 7) für die Abfertigungszahlungen an Friedrich und Christine T***** konstatiert wurde (US 7). Die Beschwerde verfehlt daher den für die prozessrechtlich einwandfreie Ausführung des genannten materiellen Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Vergleich der getroffenen Feststellungen mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz. Ebensowenig gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), soweit sie das Vorliegen einer „abfertigungsauslösenden Änderungskündigung" behauptet. Dabei handelt es sich um eine Kündigung durch den Arbeitgeber unter der Bedingung, dass sich der Arbeitnehmer mit einer bestimmten, vom Arbeitgeber angestrebten Änderung des Arbeitsvertrags nicht einverstanden erklärt (Floretta/Strasser, Komm z ArbVG 630; Dungl in FS Floretta 358). Gegenständlich gingen die Tatrichter jedoch von weiter bestehenden Dienstverhältnissen zwischen den Ehegatten T***** und der Friedrich T***** GmbH (US 7, 24) und - wie erwähnt - von der Schaffung nur scheinbar gültiger rechtlicher Voraussetzungen für die geplante Auszahlung ungerechtfertigter Abfertigungen aus (US 7) . Mit dem Hinweis auf die Reduktion der Abfertigungsansprüche der Ehegatten T***** durch deren vorzeitige Auszahlung bestreitet die Beschwerde das Vorliegen einer Vermögensminderung. Sie übergeht damit aber ein weiteres Mal die Feststellung, dass eine „abfertigungsauslösende" Kündigung der Dienstverhältnisse nicht stattfand. Den inkriminierten (überdies aus einem unter anderem hiefür neu aufgenommenen Kredit finanzierten) Zahlungen stand damit keine Verminderung von Verbindlichkeiten der Friedrich T***** GmbH gegenüber.
Die vermisste Konstatierung zur Auswirkung der Tathandlung auf Befriedigungsrechte der Gläubiger findet sich auf US 10 oben. Demnach führte die durch die urteilsgegenständlichen Handlungsweisen bewirkte absichtliche Vermögensverringerung der Friedrich T***** GmbH zu einer effektiven Gläubigerbenachteiligung, insbesonders der Raiffeisenbank im Erlauftal als Kreditgeberin im Kapitalausmaß von 1,667.509 S. Inwiefern der Umstand, dass auf diesen Kredit noch nach den Abferfertigungszahlungen Rückzahlungen erfolgt und nach Fälligstellung von der Bank zurückgewiesen worden seien, für die rechtliche Subsumtion von Bedeutung sein soll, unterlässt der Beschwerdeführer aus dem Gesetz abzuleiten.
Da sich im Hinblick auf den oben bezeichneten Teil des Schuldspruchs (Rückzahlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen) zeigt, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort teilweise Folge zu geben (§ 285e StPO).Da sich im Hinblick auf den oben bezeichneten Teil des Schuldspruchs (Rückzahlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen) zeigt, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort teilweise Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO).
Im Übrigen war seine teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - gleichfalls bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Im Übrigen war seine teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - gleichfalls bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E72213 14Os69.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00069.03.0127.000Dokumentnummer
JJT_20040127_OGH0002_0140OS00069_0300000_000