Norm: StGB §15 DStGB §156
Rechtssatz: Tritt der Kridatar eine zur Konkursmaße gehörende Forderung unter Benützung eines Geschäftspapiers, in dem sein Name nur als Teil eines Firmennamens aufscheint, ab, liegt darin keine absolut untaugliche Deliktshandlung. Entscheidungstexte 9 Os 125/78 Entscheidungstext OGH 09.01.1979 9 Os 125/78 Veröff: SSt 50/2 ... mehr lesen...
Norm: StGB §15 B3StGB §156
Rechtssatz: Der Auftrag an einen Dritten, eine in die Konkursmasse gehörende Forderung einzutreiben und sie dem Gläubiger zu entziehen, verbunden mit der Übergabe von Rechnungen und Prozeßvollmacht, begründet bereits strafbaren Versuch. Entscheidungstexte 9 Os 125/78 Entscheidungstext OGH 09.01.1979 9 Os 125/78 Veröff: SSt 50/2 ... mehr lesen...
Norm: StGB §156StGB §159 Abs2
Rechtssatz: Eine Verfälschung der Bücher durch einen betrügerischen Kridatar, die nur die von ihm beiseite geschafften Vermögensbestandteile betrifft, ist nicht auch nach § 159 Abs 2 gesondert strafbar. Entscheidungstexte 9 Os 95/76 Entscheidungstext OGH 14.06.1977 9 Os 95/76 Veröff: SSt 48/87 = EvBl 1978/21 S 75 ... mehr lesen...
Norm: StGB §156
Rechtssatz: Dem Verheimlichen entspricht auch das pflichtwidrige Verschweigen eines Vermögensbestandteils. Entscheidungstexte 12 Os 83/76 Entscheidungstext OGH 09.11.1976 12 Os 83/76 11 Os 145/03 Entscheidungstext OGH 10.02.2004 11 Os 145/03 Vgl auch; Beisatz: Verschweigen kann nur dann ein tatbestandsmäßiges Verhei... mehr lesen...
Norm: KO §1StGB §156
Rechtssatz: Die Arbeitskraft des Gemeinschuldners gehört nicht zur Konkursmasse, doch muß das volle angemessene Entgelt für von ihm geleistete Arbeit in die Masse fließen. Entscheidungstexte 12 Os 59/76 Entscheidungstext OGH 14.09.1976 12 Os 59/76 Veröff: EvBl 1977/77 S 163 = SSt 47/47 4 Ob 139/79 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StGB §156
Rechtssatz: Das Wesen liegt in der vorsätzlichen Verletzung der Gläubigerrechte durch die wirkliche oder scheinbare Verringerung des zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögens. Die Vermögensverringerung muß kausal für die Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger sein. Entscheidungstexte 12 Os 59/76 Entscheidungstext OGH 14.09.1976 12 Os 59/76 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: StGB §156
Rechtssatz: Unter Vermögensbestandteilen sind nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Forderungen und (Vermögensrechte) Rechte zu verstehen, die dem exekutiven Zugriff der Gläubiger unterliegen (hier: die aus einem Generalvertretungsvertrag zustehenden Rechte). Entscheidungstexte 10 Os 23/75 Entscheidungstext OGH 26.08.1975 10 Os 23/75 ... mehr lesen...
Norm: StGB §146 C1StGB §153StGB §156
Rechtssatz: Wann der Schaden eingetreten ist, muß in jedem einzelnen Fall geprüfte werden. Im Falle einer langfristigen und gewerbsmäßigen Kreditgewährung (Kredit einer Bank, die sich auch für den Fall des Verzuges angemessene Zinsen ausbedungen hat) führt das bloße Ausbleiben zeitgerechter Erfüllung in der Regel zu keinem Schaden (11 Os 56/71). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §156
Rechtssatz: Bei der betrügerischen Krida handelt es sich um kein Absichtsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt, das erst dann vollendet ist, wenn die Befriedigung der Gläubiger tatsächlich vereitelt oder geschmälert worden ist (SSt 6/60). Entscheidungstexte 13 Os 93/74 Entscheidungstext OGH 12.12.1974 13 Os 93/74 10 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §156
Rechtssatz: Als Objekt des § 205 a StG (§ 156 StGB) kommen sämtliche Vermögensstücke in Betracht, die dem exekutiven Zugriff der Gläubigergemeinschaft unterliegen. Hiezu gehören auch Mietrechte, die entweder durch eine seitens eines Zwangsverwalters oder eine unmittelbar vorzunehmende Untervermietung den Gläubigern nutzbar gemacht werden können. Entscheidungstexte 9 Os 126/7... mehr lesen...
Norm: StGB §156
Rechtssatz: Das Verbrechen der betrügerischen Krida setzt weder die Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, noch die Eröffnung des Konkurses und auch nicht die Kenntnis des Gemeinschuldners darum voraus. Das Verbrechen ist erst mit dem Eintritt einer tatsächlichen Verringerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger, mögen hievon auch alle oder nur einzelne Gläubiger unmittelbar betroffen sein, vollendet. ... mehr lesen...
Norm: StGB §156
Rechtssatz: Zum Tatbestande des § 205 a StG ist nicht erforderlich, daß der Täter sein Vermögen wirklich vermindert, vielmehr genügt die Vortäuschung einer Vermögensverminderung. Der Annahme, es liege das vollendete Verbrechen des § 205 a StG vor, steht nicht entgegen, daß im Zuge des Strafverfahrens der vom Täter verheimlichte Vermögensbestandteil entdeckt und zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wurde. ... mehr lesen...