RS OGH 2002/10/1 11Os41/02, 11Os76/03, 14Os82/09d, 11Os63/15x, 11Os95/18g, 12Os42/19x

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Veröffentlicht am 01.10.2002
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Norm

StGB §156
StGB §158
StGB §161

Rechtssatz

Die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens an den Gesellschafter hat eine Verringerung des Haftungsfonds der Gläubiger zur Folge, weil solcherart das zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft reduziert wird, ohne dass damit - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - eine im Zeitpunkt der Kridasituation zu Recht bestehende Forderung beglichen wird. Der Vermögensstatus wird daher zu Lasten der Gläubiger der Gesellschaft wirklich verringert. Ein diese Transaktion vorsätzlich bewirkender Geschäftsführer einer GmbH verantwortet somit den Tatbestand der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB und nicht jenen der Begünstigung eines Gläubigers nach §§ 158 Abs 1, 161 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116824

Im RIS seit

31.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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