Norm
StGB §13Rechtssatz
Handelt bei der (gemeinsamen) Ausübung von Gewalt gegen eine Person ein Beteiligter mit Raubvorsatz oder mit Raubvorsatz und Verletzungsvorsatz, ein anderer aber nur mit Verletzungsvorsatz, so hat unabhängig davon, ob dem Opfer die Verletzungen vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden (§ 7 Abs 2 StGB), ersterer ausschließlich Raub, bei Zufügung einer schweren Verletzung Raub auch nach dem dritten Fall des § 143 StGB, der andere jedoch das entsprechende Körperverletzungsdelikt zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089590Dokumentnummer
JJR_19871217_OGH0002_0130OS00168_8700000_001