Norm
StGB §130Rechtssatz
Das Begehren, bei einer Anklage wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB eine Eventualfrage nach einfachem Raub zu stellen, ist schon vom Ansatz her verfehlt; denn § 143 StGB normiert im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die zum Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) zu machen sind, aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden können, sofern die Geschworenen im letzteren Fall ausdrücklich darüber belehrt werden, daß sie die Hauptfrage mit einer entsprechenden Einschränkung (§ 330 Abs 2 StPO) bejahen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094224Dokumentnummer
JJR_19890303_OGH0002_0160OS00004_8900000_001