RS OGH 1989/3/3 16Os4/89, 14Os115/89 (14Os116/89), 11Os139/90, 14Os51/91, 15Os56/92, 14Os39/93, 15Os

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Veröffentlicht am 03.03.1989
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Norm

StGB §130
StGB §143 D
StPO §316
StPO §345 Abs1 Z6

Rechtssatz

Das Begehren, bei einer Anklage wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB eine Eventualfrage nach einfachem Raub zu stellen, ist schon vom Ansatz her verfehlt; denn § 143 StGB normiert im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die zum Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) zu machen sind, aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden können, sofern die Geschworenen im letzteren Fall ausdrücklich darüber belehrt werden, daß sie die Hauptfrage mit einer entsprechenden Einschränkung (§ 330 Abs 2 StPO) bejahen können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094224

Dokumentnummer

JJR_19890303_OGH0002_0160OS00004_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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