RS OGH 1989/3/16 12Os16/89, 14Os55/01, 14Os101/03, 13Os73/11a

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Norm

StGB §143 B

Rechtssatz

Die Verwendung einer Waffe bei Verübung eines Raubes setzt in zeitlicher Hinsicht nicht deren ständigen Gebrauch während des gesamten Tatgeschehens voraus, der zweite Fall des § 143, erster Satz, StGB erfaßt vielmehr bereits eine vorübergehende Benützung der Waffe (zumindest als Drohmittel) im Verlauf der Tatausführung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093913

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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