Norm
StGB §143 ARechtssatz
Des Gesllschaftsraubes macht sich nicht nur der unmittelbare Täter schuldig, sondern auch jeder, der im Einverständnis mit diesem am Tatort und zur Tatzeit eine die Raubausführung fördernde Tätigkeit entwickelt und dessen Vorsatz auf die Vollendung des Raubes gerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093798Dokumentnummer
JJR_19871210_OGH0002_0130OS00158_8700000_001