RS OGH 1987/12/10 13Os158/87

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Veröffentlicht am 10.12.1987
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Norm

StGB §143 A

Rechtssatz

Des Gesllschaftsraubes macht sich nicht nur der unmittelbare Täter schuldig, sondern auch jeder, der im Einverständnis mit diesem am Tatort und zur Tatzeit eine die Raubausführung fördernde Tätigkeit entwickelt und dessen Vorsatz auf die Vollendung des Raubes gerichtet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093798

Dokumentnummer

JJR_19871210_OGH0002_0130OS00158_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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