RS OGH 1988/10/13 12Os128/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1988
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Norm

StGB §143 B

Rechtssatz

Ein vierzig Zentimeter langes und vier Zentimeter starkes Rundholz, an dessen einem Ende eine Stahlschraube zwei Zentimeter herausragt, ist eine Waffe im Sinne des erweiterten Waffenbegriffes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094126

Dokumentnummer

JJR_19881013_OGH0002_0120OS00128_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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