Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGegen Beschlüsse (Bescheide) ist, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschließt, der Recurs zulässig.
(2)Absatz 2Mittels Recurses können Beschlüsse insbesondere auch aus den im §. 477 angegebenen Gründen aufgehoben werden.Mittels Recurses können Beschlüsse insbesondere auch aus den im Paragraph 477, angegebenen Gründen aufgehoben werden.
In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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