Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Gegen Beschlüsse (Bescheide) ist, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschließt, der Recurs zulässig.
(2) Mittels Recurses können Beschlüsse insbesondere auch aus den im §. 477 angegebenen Gründen aufgehoben werden.
In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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