Norm: ZPO §508 Abs5ZPO §528 Abs2a
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht über den Antrag einer Partei die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses bereits ausgesprochen, so ist dieser Beschluss an alle Parteien zuzustellen und diesen gegenüber wirksam, sodass diese Revisionsrekurs erheben können, ohne erneut einen Zulassungsantrag stellen zu müssen. Hier: Zustellung eines Beschlusses über die Berichtigung der Parteienbezeichnung an eine weite... mehr lesen...