§ 517 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 2 700 Euro, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:

1.

wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;

2.

wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Processkosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;

3.

wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des §. 134 stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß §. 141 anfechtbar ist;

4.

wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;

5.

wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;

6.

wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (§ 7 Abs. 3 EO).

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 5 Z 3 bezeichneten Streitigkeiten.

(3) Ein Kostenrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 Euro nicht übersteigt.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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