§ 8 WStV § 8

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde sind als Organe berufen:
    1. 1.Ziffer einsDer Gemeinderat,
    2. 2.Ziffer 2der Stadtsenat,
    3. 3.Ziffer 3der Bürgermeister,
    4. 4.Ziffer 4die amtsführenden Stadträte,
    5. 5.Ziffer 5die Gemeinderatsausschüsse,
    6. 6.Ziffer 6die Kommissionen des Gemeinderates,
    7. 7.Ziffer 7die Untersuchungskommission des Gemeinderates
    8. 8.Ziffer 8die Bezirksvertretungen,
    9. 9.Ziffer 9die Bezirksvorsteher,
    10. 10.Ziffer 10die Ausschüsse der Bezirksvertretungen,
    11. 11.Ziffer 11der Wiener Berufungssenat,
    12. 12.Ziffer 12der Magistrat.
  2. (2)Absatz 2Als Einrichtung zur Gebarungs- und Sicherheitskontrolle besteht der Stadtrechnungshof.

(1) Zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde sind als Organe berufen:

1.

Der Gemeinderat,

2.

der Stadtsenat,

3.

der Bürgermeister,

4.

die amtsführenden Stadträte,

5.

die Gemeinderatsausschüsse,

6.

die Kommissionen des Gemeinderates,

7.

die Untersuchungskommission des Gemeinderates

8.

die Bezirksvertretungen,

9.

die Bezirksvorsteher,

10.

die Ausschüsse der Bezirksvertretungen,

11.

der Magistrat.

(2) Als Einrichtung zur Gebarungs- und Sicherheitskontrolle besteht der Stadtrechnungshof.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 07.07.2022 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsZur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde sind als Organe berufen:
    1. 1.Ziffer einsDer Gemeinderat,
    2. 2.Ziffer 2der Stadtsenat,
    3. 3.Ziffer 3der Bürgermeister,
    4. 4.Ziffer 4die amtsführenden Stadträte,
    5. 5.Ziffer 5die Gemeinderatsausschüsse,
    6. 6.Ziffer 6die Kommissionen des Gemeinderates,
    7. 7.Ziffer 7die Untersuchungskommission des Gemeinderates
    8. 8.Ziffer 8die Bezirksvertretungen,
    9. 9.Ziffer 9die Bezirksvorsteher,
    10. 10.Ziffer 10die Ausschüsse der Bezirksvertretungen,
    11. 11.Ziffer 11der Wiener Berufungssenat,
    12. 12.Ziffer 12der Magistrat.
  2. (2)Absatz 2Als Einrichtung zur Gebarungs- und Sicherheitskontrolle besteht der Stadtrechnungshof.

(1) Zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde sind als Organe berufen:

1.

Der Gemeinderat,

2.

der Stadtsenat,

3.

der Bürgermeister,

4.

die amtsführenden Stadträte,

5.

die Gemeinderatsausschüsse,

6.

die Kommissionen des Gemeinderates,

7.

die Untersuchungskommission des Gemeinderates

8.

die Bezirksvertretungen,

9.

die Bezirksvorsteher,

10.

die Ausschüsse der Bezirksvertretungen,

11.

der Magistrat.

(2) Als Einrichtung zur Gebarungs- und Sicherheitskontrolle besteht der Stadtrechnungshof.

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