(1) Ganztägige Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird. Zur Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten sowie zur pädagogischen Weiterentwicklung kann an Schulstandorten eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung eingerichtet werden, sofern die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind und nicht auf andere regionale Betreuungsangebote zurückgegriffen werden kann.
(2) Die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schülerinnen und Schüler an ganztägigen Schulformen sind, ausgenommen an Sonderschulen, in Gruppen von mindestens 15 – bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung in Gruppen von mindestens 12 – und höchstens 25 zusammenzufassen.
(3) Zum Besuch der Tagesbetreuung ist eine Anmeldung der Schülerin oder des Schülers erforderlich. Unterricht und Tagesbetreuung können je nach Organisationsform in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.
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