§ 34 WrSchG Sonderschulen

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerinnen- und Schülerheimes (§ 30), in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht eine andere allgemeinbildende Pflichtschule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 01.09.1993 bis 16.04.2019

Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerinnen- und Schülerheimes (§ 30), in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht eine andere allgemeinbildende Pflichtschule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

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