§ 33 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Neue Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl in solcher Zahl zu bestehen, dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Neue Mittelschule besuchen können. Voraussetzung für das Bestehen einer Neuen Mittelschule ist jedoch eine sich auf Grund eines dreijährigen Durchschnittes ergebende Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern. Die Bevölkerungsentwicklung muss zudem die Annahme rechtfertigen, dass die Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl auch in den nächsten drei Jahren gegeben ist.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 03.09.2018 bis 31.08.2020

Neue Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl in solcher Zahl zu bestehen, dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Neue Mittelschule besuchen können. Voraussetzung für das Bestehen einer Neuen Mittelschule ist jedoch eine sich auf Grund eines dreijährigen Durchschnittes ergebende Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern. Die Bevölkerungsentwicklung muss zudem die Annahme rechtfertigen, dass die Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl auch in den nächsten drei Jahren gegeben ist.

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