§ 27 WrSchG Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Bei der organisatorischen Ausgestaltung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen ist auf den effizienten Einsatz der entsprechenden Raumressourcen Rücksicht zu nehmen.

(2) Deutschförderklassen sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(4) An Berufsschulen können Deutschförderkurse gemäß Abs. 3 mit der Maßgabe eingerichtet werden, dass diese auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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