(1) Aufgabe eines Krankentransportdienstes ist es, Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln zu befördern.
(2) Ein Krankentransport mit einem Krankentransportdienst im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls dann notwendig, wenn
1. | kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen im Rahmen eines Transports einer medizinisch indizierten Betreuung oder Versorgung bedürfen, | |||||||||
2. | zur Herstellung der Transportfähigkeit kranker, verletzter oder sonstiger hilfsbedürftiger Personen Maßnahmen medizinisch erforderlich sind, die eine aktive, körpernahe Arbeit mit oder an den zu befördernden Personen erfordern, wie insbesondere das fachgerechte Heben, Tragen, Umlagern oder Stabilisieren, | |||||||||
3. | es medizinisch erforderlich ist, kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen liegend oder sitzend unter Einsatz eines Tragsessels oder einer Krankentrage oder von Geräten zum Immobilisieren (z.B. Schienen, Vakuummatratzen) fachgerecht zu transportieren, | |||||||||
4. | besondere Hygiene- oder Desinfektionsmaßnahmen vor dem Transport, während des Transports oder nach dem Transport von Personen, insbesondere von immungeschwächten oder infektiösen Personen, notwendig sind, | |||||||||
5. | aus hinreichendem Grund anzunehmen ist, dass kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen während des Transports auf Grund einer Zustandsverschlechterung, insbesondere bei auftretenden Akutsituationen, einer fachgerechten Versorgung einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff oder einer qualifizierten Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen bedürfen, | |||||||||
6. | wegen des psychischen Gesundheitszustandes der zu befördernden Person eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung Dritter nicht auszuschließen ist oder | |||||||||
7. | sonstige vom Tätigkeitsbereich der Sanitäter gemäß dem Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018, umfasste Handlungen erforderlich sind. |
0 Kommentare zu § 2 WRKG