§ 2 WRKG Krankentransportdienst

WRKG - Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Aufgabe eines Krankentransportdienstes ist es, Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln zu befördern.

(2) Ein Krankentransport mit einem Krankentransportdienst im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls dann notwendig, wenn

1.

kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen im Rahmen eines Transports einer medizinisch indizierten Betreuung oder Versorgung bedürfen,

2.

zur Herstellung der Transportfähigkeit kranker, verletzter oder sonstiger hilfsbedürftiger Personen Maßnahmen medizinisch erforderlich sind, die eine aktive, körpernahe Arbeit mit oder an den zu befördernden Personen erfordern, wie insbesondere das fachgerechte Heben, Tragen, Umlagern oder Stabilisieren,

3.

es medizinisch erforderlich ist, kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen liegend oder sitzend unter Einsatz eines Tragsessels oder einer Krankentrage oder von Geräten zum Immobilisieren (z.B. Schienen, Vakuummatratzen) fachgerecht zu transportieren,

4.

besondere Hygiene- oder Desinfektionsmaßnahmen vor dem Transport, während des Transports oder nach dem Transport von Personen, insbesondere von immungeschwächten oder infektiösen Personen, notwendig sind,

5.

aus hinreichendem Grund anzunehmen ist, dass kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen während des Transports auf Grund einer Zustandsverschlechterung, insbesondere bei auftretenden Akutsituationen, einer fachgerechten Versorgung einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff oder einer qualifizierten Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen bedürfen,

6.

wegen des psychischen Gesundheitszustandes der zu befördernden Person eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung Dritter nicht auszuschließen ist oder

7.

sonstige vom Tätigkeitsbereich der Sanitäter gemäß dem Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018, umfasste Handlungen erforderlich sind.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 WRKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 WRKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 WRKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 WRKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 WRKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WRKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 WRKG
§ 3 WRKG