§ 11 WRKG Widerruf und Erlöschen der Bewilligung

Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligungen nach §§ 6 oder 8 sind vom Magistrat zu widerrufen, wenn auf Grund einer Überprüfung nach § 14 Abs. 2 feststeht, dass:

1.

eine der für die Erteilung der Bewilligung eines Rettungsdienstes erforderliche Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 bis 10 oder eine der für die Erteilung der Bewilligung eines Krankentransportdienstes erforderliche Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 bis 10 weggefallen ist;

2.

ein ursprünglicher und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt, der die Ablehnung der Bewilligung gerechtfertigt hätte;

3.

sonstige Mängel trotz Aufforderung durch den Magistrat innerhalb angemessener Frist nicht behoben werden;

4.

ein nicht behebbarer Mangel vorliegt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 kann, sofern es sich um einen behebbaren Mangel handelt, eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels eingeräumt werden.

(3) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Bewilligung aufgenommen wird.erlischt, wenn

1.

der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Bewilligung aufgenommen wird, oder

2.

der Betrieb nach einer Unterbrechung gemäß § 15 Abs. 8 nicht nachweislich innerhalb eines Jahres ab Beginn der Betriebsunterbrechung wieder aufgenommen wurde.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 23.10.2010 bis 31.03.2019

(1) Die Bewilligungen nach §§ 6 oder 8 sind vom Magistrat zu widerrufen, wenn auf Grund einer Überprüfung nach § 14 Abs. 2 feststeht, dass:

1.

eine der für die Erteilung der Bewilligung eines Rettungsdienstes erforderliche Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 bis 10 oder eine der für die Erteilung der Bewilligung eines Krankentransportdienstes erforderliche Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 bis 10 weggefallen ist;

2.

ein ursprünglicher und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt, der die Ablehnung der Bewilligung gerechtfertigt hätte;

3.

sonstige Mängel trotz Aufforderung durch den Magistrat innerhalb angemessener Frist nicht behoben werden;

4.

ein nicht behebbarer Mangel vorliegt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 kann, sofern es sich um einen behebbaren Mangel handelt, eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels eingeräumt werden.

(3) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Bewilligung aufgenommen wird.erlischt, wenn

1.

der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Bewilligung aufgenommen wird, oder

2.

der Betrieb nach einer Unterbrechung gemäß § 15 Abs. 8 nicht nachweislich innerhalb eines Jahres ab Beginn der Betriebsunterbrechung wieder aufgenommen wurde.

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