Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsErfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmens die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen.
(2)Absatz 2Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer Ersatz zu leisten (§ 117). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer Ersatz zu leisten (Paragraph 117,). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.
(3)Absatz 3Die Wasserrechtsbehörde kann die Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.Die Wasserrechtsbehörde kann die Auferlegung einer Verpflichtung nach Absatz eins, von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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