Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls – als Aufgabe der Gewässeraufsicht – durchzuführen,
1.Ziffer einsfalls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;
2.Ziffer 2falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß §§ 30a, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß Paragraphen 30 a,, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;
3.Ziffer 3um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;
4.Ziffer 4zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;
5.Ziffer 5wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;
6.Ziffer 6wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (§§ 30a, c und d) nicht zu erreichen.wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (Paragraphen 30 a,, c und d) nicht zu erreichen.
In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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