Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZur Erhebung des Zustandes von Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über
1.Ziffer einsden ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer gewinnen lässt und die Oberflächenwasserkörper entsprechend Anhang C in fünf Klassen eingeteilt werden können;
2.Ziffer 2den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers gewinnen lässt.
(2)Absatz 2Das Basisnetz für die Erhebung des Wasserkreislaufes ist so auszulegen, dass
1.Ziffer einssich eine detaillierte Wasserbilanz ermitteln lässt und
2.Ziffer 2jedenfalls die Anforderungen an ein quantitatives Überwachungsnetz gemäß Abs. 1 abgedeckt werden können.jedenfalls die Anforderungen an ein quantitatives Überwachungsnetz gemäß Absatz eins, abgedeckt werden können.
(3)Absatz 3Die Erhebung des Wasserkreislaufes (Abs. 2) hat sich auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser und die Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen. Vorbehaltlich der in §§ 59e Abs. 2 und 3 sowie 59f Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV):Die Erhebung des Wasserkreislaufes (Absatz 2,) hat sich auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser und die Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen. Vorbehaltlich der in Paragraphen 59 e, Absatz 2 und 3 sowie 59f Absatz 2 und 3 getroffenen Regelungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV):
1.Ziffer einsArt, Umfang und örtlichen Bereich der durchzuführenden Beobachtungen und Messungen zu bestimmen;
2.Ziffer 2sofern es im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren erforderlich ist, in bestimmten örtlichen Bereichen (Planungsräumen) Beobachtungen und Messungen mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen vorzuschreiben.
(4)Absatz 4Soweit die Wasserkreislauferhebungsverordnung den Wirkungsbereich der via donau berührt, bedarf sie hinsichtlich der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Kriterien des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Industrie und Technologie.Soweit die Wasserkreislauferhebungsverordnung den Wirkungsbereich der via donau berührt, bedarf sie hinsichtlich der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Kriterien des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Industrie und Technologie.
In Kraft seit 31.03.2011 bis 31.12.9999
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