§ 62 WRG 1959 Vorarbeiten für Wasseranlagen.

Wasserrechtsgesetz 1959

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmens die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen. (BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 24)Erfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmens die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen. Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Art. römisch eins Ziffer 24,)
  2. (2)Absatz 2Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer Ersatz zu leisten (§ 117). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer Ersatz zu leisten (Paragraph 117,). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.
  3. (3)Absatz 3Die Wasserrechtsbehörde kann die Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.Die Wasserrechtsbehörde kann die Auferlegung einer Verpflichtung nach Absatz eins, von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, Paragraph eins, Art. römisch fünf)

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.11.1959 bis 30.09.1997
  1. (1)Absatz einsErfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmens die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen. (BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 24)Erfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmens die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen. Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Art. römisch eins Ziffer 24,)
  2. (2)Absatz 2Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer Ersatz zu leisten (§ 117). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer Ersatz zu leisten (Paragraph 117,). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.
  3. (3)Absatz 3Die Wasserrechtsbehörde kann die Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.Die Wasserrechtsbehörde kann die Auferlegung einer Verpflichtung nach Absatz eins, von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, Paragraph eins, Art. römisch fünf)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten