§ 62 WRG 1959

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

§ 62. Vorarbeiten für Wasseranlagen.

(1) Erfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmens die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen. (BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 24)

(2) Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer Ersatz zu leisten (§ 117). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.

(3) Die Wasserrechtsbehörde kann die Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.11.1959 bis 30.09.1997

§ 62. Vorarbeiten für Wasseranlagen.

(1) Erfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmens die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen. (BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 24)

(2) Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer Ersatz zu leisten (§ 117). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.

(3) Die Wasserrechtsbehörde kann die Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)

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