(1) Können durch zweckmäßige Änderung bestehender Anlagen und Vorrichtungen die von einer Enteignung betroffenen Rechte, Nutzungen und Gewässer (§§ 63 und 64) ohne unverhältnismäßigen Aufwand ganz oder teilweise erhalten bleiben, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag des zu Enteignenden an Stelle der Enteignung die Durchführung dieser Änderungen sowie den allfälligen Mehraufwand an Betriebs- und Erhaltungskosten dem Enteignungswerber aufzuerlegen.
(2) Bei Enteignung von Wasserversorgungsanlagen einschließlich von Nutzungen am Grundwasser hat der Enteignungswerber Wasser von mindestens gleich guter Beschaffenheit unter wirtschaftlich nicht ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
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