Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
a)Litera adie Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,);
b)Litera bdie Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (Paragraph 62,);
c)Litera cdie Enteignung (§§ 63 bis 70);die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70);
d)Litera ddie Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.die Benutzungsbefugnisse nach den Paragraphen 71 und 72.
(2)Absatz 2Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3)Absatz 3Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.Zwangsrechte nach Absatz eins, Litera a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4)Absatz 4Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.
In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
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