(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
a) | die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61); | |||||||||
b) | die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62); | |||||||||
c) | die Enteignung (§§ 63 bis 70); | |||||||||
d) | die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72. |
(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.
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