Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Die Überwachungsprogramme (§§ 59c bis g) sind bis spätestens 22. Dezember 2006 von den in den §§ 59c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in § 59i festgelegten Verfahren durchzuführen.
In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
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