Die Überwachungsprogramme (§§ 59c bis g) sind bis spätestens 22. Dezember 2006 von den in den §§ 59c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in § 59i festgelegten Verfahren durchzuführen. Die Überwachungsprogramme (Paragraphen 59 c bis g) sind bis spätestens 22. Dezember 2006 von den in den Paragraphen 59 c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in Paragraph 59 i, festgelegten Verfahren durchzuführen.
0 Kommentare zu § 59h WRG 1959