(1) Für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen wird, ist auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften (§ 59) und der Belastungsregister (§§ 59, 59a) ein Programm für die überblicksweise Überwachung (§ 59e) und für die operative Überwachung (§ 59f) zu erstellen. In den in § 59g genannten Fällen können Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken erstellt werden.
(2) Überwachungsprogramme für Oberflächengewässer haben jene Parameter, die für die Beschreibung jeder relevanten Qualitätskomponente eines Oberflächenwasserkörpers oder einer Gruppe von Oberflächenwasserkörpern kennzeichnend sind, zu umfassen. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten ist das geeignete Klassifizierungsniveau zu ermitteln, das für das Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskomponenten erforderlich ist. Es sind Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit durchzuführen; diese sind in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) aufzunehmen.
(3) Überwachungsprogramme für Grundwasser haben jene Parameter zu umfassen, mit denen eine Beschreibung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes der Grundwasserkörper oder der Gruppen von Grundwasserkörpern vorgenommen und das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen festgestellt werden kann.
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