§ 59b WRG 1959

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis spätestens 22. Dezember 2004 im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria (§ 59), gegliedert nach Planungsräumen, ein Verzeichnis der Schutzgebiete zu erstellen, regelmäßig zu überarbeiten und zu aktualisieren (§ 59 Abs. 9). Dieses Verzeichnis enthält

1.

Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden und die durchschnittlich mehr als 10 m3 täglich liefern oder mehr als 50 Personen bedienen oder für eine solche künftige Nutzung bestimmt sind, sowie gemäß §§ 34, 35 als Wasserschutzgebiete ausgewiesene Gebiete;

2.

Gebiete, die auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden;

3.

Gebiete, die auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 und der Richtlinie (EWG) Nr. 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes einen wichtigen Faktor für diesen Schutz darstellt.

4.

nährstoffsensible Gebiete, sofern sie gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 als empfindliche Gebiete bzw. gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden;

5.

Gewässer, die im Rahmen des Bäderhygienegesetzes in Umsetzung der RL 76/160/EWG ausgewiesen wurden.

In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
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