Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZiel der überblicksweisen Überwachung ist die Bereitstellung von Informationen betreffend
1.Ziffer einsErgänzung und Validierung des Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a);Ergänzung und Validierung des Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Paragraphen 59,, 59a);
2.Ziffer 2wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme;
3.Ziffer 3Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und
4.Ziffer 4Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.
Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung werden in Verbindung mit vorhandenen und gesammelten Informationen, insbesondere Daten zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Z 1), überprüft und verwendet, um die Überwachungsprogramme im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) zu überprüfen und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung werden in Verbindung mit vorhandenen und gesammelten Informationen, insbesondere Daten zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (Ziffer eins,), überprüft und verwendet, um die Überwachungsprogramme im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) zu überprüfen und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.
(2)Absatz 2Für die überblicksweise Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
1.Ziffer einsMessstellen an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern einzurichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Oberflächengewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der betreffenden Oberflächenwasserkörper ist darauf zu achten, dass die Überwachung durchgeführt wird,
a)Litera aan Stellen, an denen der Abfluss bezogen auf den gesamten Planungsraum beziehungsweise die Flussgebietseinheit bedeutend ist; dies schließt Stellen an großen Flüssen ein, an denen das Einzugsgebiet jedenfalls größer als 2 500 km2 ist,
b)Litera ban Stellen in bedeutenden stehenden Gewässern, soweit das Volumen des vorhandenen Wassers für die Flussgebietseinheit oder den Planungsraum, insbesondere größere Seen und Sammelbecken, kennzeichnend ist,
c)Litera can Stellen in bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die sich über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinaus erstrecken sowie bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen,
d)Litera dan Stellen, die entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen werden;
2.Ziffer 2Messstellen an allen Grundwasserkörpern sowie Gruppen von Grundwasserkörpern einzurichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Grundwasserkörper in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Bei der Auswahl der Messstellen und ihrer Anzahl ist insbesondere zu beachten, dass
a)Litera aGrundwasser(teil)körper, für die entsprechend der Bestandsaufnahme (§ 55d) ein Risiko für die Verfehlung der Umweltziele besteht, sowieGrundwasser(teil)körper, für die entsprechend der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) ein Risiko für die Verfehlung der Umweltziele besteht, sowie
b)Litera bGrundwasserkörper, die an die Grenzen eines anderen Mitgliedstaates anschließen,
erfasst werden;
3.Ziffer 3für die Zwecke des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von zumindest einem Jahr für die überblicksweise Überwachung Parameter festzulegen. Das sind insbesonderefür die Zwecke des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von zumindest einem Jahr für die überblicksweise Überwachung Parameter festzulegen. Das sind insbesondere
a)Litera afür Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
b)Litera bfür Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
c)Litera cfür Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper jene Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
d)Litera dfür Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe, die eingeleitet werden, und
e)Litera efür Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden.
Die Vorgangsweise kann für Oberflächenwasserkörper dann entfallen, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Oberflächenwasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten (§§ 59, 59a) keine Änderungen der Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesen Fällen ist im Rahmen jedes dritten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.Die Vorgangsweise kann für Oberflächenwasserkörper dann entfallen, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Oberflächenwasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten (Paragraphen 59,, 59a) keine Änderungen der Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesen Fällen ist im Rahmen jedes dritten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.
4.Ziffer 4Der den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung Frequenzen zur Überwachung der biologischen, der hydromorphologischen und der physikalisch-chemischen Parameter.
(3)Absatz 3Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:Verordnungen gemäß Absatz 2, können ferner enthalten:
1.Ziffer einsMethoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie die Auswertung der Ergebnisse;
2.Ziffer 2Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen.
In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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