Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer können mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.Die im Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, Litera d und e genannten Privatgewässer können mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.
(2)Absatz 2Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach § 60 Abs. 2 zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (§ 117).Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach Paragraph 60, Absatz 2, zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (Paragraph 117,).
In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
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