Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZiel der operativen Überwachung ist
1.Ziffer einsden Zustand jener Oberflächenwassser- und Grundwasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt wird, dass sie entsprechend den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse die für sie geltenden Umweltziele möglicherweise nicht erreichen und
2.Ziffer 2alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper zu bewerten;
3.Ziffer 3Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen;
4.Ziffer 4kontinuierliche Dokumentation des Gewässerzustandes bedeutender Oberflächenwasserkörper;
5.Ziffer 5für Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern das Vorhandensein langfristiger Trends anthropogener Einwirkungen festzustellen.
Das operative Überwachungsprogramm kann während der Geltungsdauer des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) geändert werden (zB Festlegung geringerer Überwachungsfrequenzen), wenn im Planungsprozess anhand von Ergebnissen und Informationen im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.Das operative Überwachungsprogramm kann während der Geltungsdauer des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) geändert werden (zB Festlegung geringerer Überwachungsfrequenzen), wenn im Planungsprozess anhand von Ergebnissen und Informationen im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.
(2)Absatz 2Für die Durchführung der operativen Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
1.Ziffer einsan Oberflächenwasserkörpern oder Gruppen von Oberflächenwasserkörpern Messstellen einzurichten,
a)Litera awenn auf Grund vorhandener und gesammelter Informationen, insbesondere Daten aus der Umweltüberwachung zur Überprüfung der Auswirkungen oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß §§ 30a und d geltenden Umweltziele nicht erfüllen;wenn auf Grund vorhandener und gesammelter Informationen, insbesondere Daten aus der Umweltüberwachung zur Überprüfung der Auswirkungen oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß Paragraphen 30 a und d geltenden Umweltziele nicht erfüllen;
b)Litera bwenn in diese Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden.
Bei der Auswahl der Überwachungsstellen ist folgendermaßen vorzugehen:
–StrichaufzählungBei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, ist für jeden Oberflächenwasserkörper eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen auszuwählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegt ein Oberflächenwasserkörper einer Reihe von Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.
–StrichaufzählungBei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Oberflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen beurteilen zu können. Diese Oberflächenwasserkörper sind so auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustandes des Oberflächengewässers repräsentativ sind.
–StrichaufzählungBei Oberflächenwasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Obeflächenwasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen zu wählen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Oberflächenwasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Oberflächenwasserkörper kennzeichnend sein.
–StrichaufzählungOberflächenwasserkörper, deren Zustand auf Grund bilateraler Verpflichtungen zu beobachten sind, sind in die operative Überwachung aufzunehmen;
2.Ziffer 2an Grundwasserkörpern beziehungsweise Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen einzurichten
–Strichaufzählungbei denen sowohl auf Grund der Beurteilung der Auswirkungen als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht, dass die Umweltziele gemäß §§ 30c und d nicht erreicht werden,bei denen sowohl auf Grund der Beurteilung der Auswirkungen als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht, dass die Umweltziele gemäß Paragraphen 30 c und d nicht erreicht werden,
–Strichaufzählungdie eine Repräsentativität der an diesen Stellen gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern gewährleisten;
3.Ziffer 3jene Parameter (Qualitätskomponenten) auszuwählen, die für die Belastungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers bzw. Teilen von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern kennzeichnend sind, insbesondere
a)Litera afür Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die Belastungen der Oberflächenwasserkörper am empfindlichsten reagieren;
b)Litera bfür Oberflächenwasserkörper Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente sind, die auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagieren;
c)Litera cfür Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper alle eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden;
4.Ziffer 4die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustandes der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden können. Die Frequenzen sind so zu wählen, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird, wobei auch der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung zu tragen ist.
Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden.Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen.
(3)Absatz 3Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:Verordnungen gemäß Absatz 2, können ferner enthalten:
1.Ziffer einsMethoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse;
2.Ziffer 2Angaben über die Errichtung und Ausstattung von Messstellen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen.
In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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