Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDie Wasserberechtigten sind auf Verlangen des Landeshauptmannes in zumutbarem Umfange zu gewässerkundlichen Beobachtungen und Messungen oder zur Aufstellung, Instandhaltung und Bedienung gewässerkundlicher Einrichtungen sowie zur Bekanntgabe von Beobachtungs- und Meßergebnissen verpflichtet. Auch kann die Verpflichtung zur Erstattung oder Weitergabe von Hochwassernachrichten auferlegt werden.
(2)Absatz 2Ebenso können die Wasserberechtigten durch Bescheid verhalten werden, Beobachtungen, Messungen und sonstige Maßnahmen zu dulden und zu unterstützen, die zur Förderung Gewässerkunde auf ihren Grundstücken und Anlagen ausgeführt werden.
(3)Absatz 3Soweit den Wasserberechtigten aus Verfügungen gemäß Abs. 2 besondere Aufwendungen oder Nachteile erwachsen, finden die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.Soweit den Wasserberechtigten aus Verfügungen gemäß Absatz 2, besondere Aufwendungen oder Nachteile erwachsen, finden die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4Die Wasserberechtigten haben den behördlichen Organen Einsicht in vorhandenes gewässerkundliches Material zu gewähren. Dieses Material darf nur dann veröffentlicht oder von Dritten verwendet werden, wenn die Wasserberechtigten keine begründeten Einwendungen dagegen geltend machen.
In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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