§ 59g WRG 1959 Überwachung zu Ermittlungszwecken

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999
§ 59g.Paragraph 59 g,

Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls - als Aufgabe der Gewässeraufsicht - durchzuführen,

  1. a)1.Litera aZiffer einsfalls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;
  2. b)2.Litera bZiffer 2falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß §§ 30a, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß Paragraphen 30 a,, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;
  3. c)3.Litera cZiffer 3um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;
  4. d)4.Litera dZiffer 4zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;
  5. e)5.Litera eZiffer 5wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;
  6. f)6.Litera fZiffer 6wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (§§ 30a, c und d) nicht zu erreichen.wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (Paragraphen 30 a,, c und d) nicht zu erreichen.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 22.12.2003 bis 26.07.2006
§ 59g.Paragraph 59 g,

Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls - als Aufgabe der Gewässeraufsicht - durchzuführen,

  1. a)1.Litera aZiffer einsfalls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;
  2. b)2.Litera bZiffer 2falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß §§ 30a, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß Paragraphen 30 a,, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;
  3. c)3.Litera cZiffer 3um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;
  4. d)4.Litera dZiffer 4zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;
  5. e)5.Litera eZiffer 5wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;
  6. f)6.Litera fZiffer 6wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (§§ 30a, c und d) nicht zu erreichen.wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (Paragraphen 30 a,, c und d) nicht zu erreichen.

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