§ 59g WRG 1959

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999

Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls - als Aufgabe der Gewässeraufsicht - durchzuführen,

a)1.

falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;

b)2.

falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß §§ 30a, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;

c)3.

um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;

d)4.

zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;

e)5.

wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;

f)6.

wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (§§ 30a, c und d) nicht zu erreichen.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 22.12.2003 bis 26.07.2006

Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls - als Aufgabe der Gewässeraufsicht - durchzuführen,

a)1.

falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;

b)2.

falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß §§ 30a, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;

c)3.

um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;

d)4.

zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;

e)5.

wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;

f)6.

wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (§§ 30a, c und d) nicht zu erreichen.

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