Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer neben den staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen selbst solche Einrichtungen aufstellen, verwenden, abändern oder entfernen will, hat diese Absicht, sofern sie nicht einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 unterliegt, dem Landeshauptmann anzuzeigen.Wer neben den staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen selbst solche Einrichtungen aufstellen, verwenden, abändern oder entfernen will, hat diese Absicht, sofern sie nicht einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, unterliegt, dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(2)Absatz 2Für gewässerkundliche Einrichtungen können nach den Bestimmungen des achten Abschnittes dieses Bundesgesetzes Zwangsrechte eingeräumt werden.
(3)Absatz 3Als gewässerkundliche Einrichtungen gelten alle Meßgeräte und Einrichtungen, die der ständigen Beobachtung von Niederschlägen, Verdunstung und Temperatur, von Wasserständen und Abflußvorgängen in stehenden und fließenden Gewässern, von Geschiebe- und Schwebstofführung, Eisbildung und Gewässerbeschaffenheit (§§ 30, 33d und 33f) sowie der sie beeinflussenden oder durch sie ausgelösten Nebenerscheinungen dienen.Als gewässerkundliche Einrichtungen gelten alle Meßgeräte und Einrichtungen, die der ständigen Beobachtung von Niederschlägen, Verdunstung und Temperatur, von Wasserständen und Abflußvorgängen in stehenden und fließenden Gewässern, von Geschiebe- und Schwebstofführung, Eisbildung und Gewässerbeschaffenheit (Paragraphen 30,, 33d und 33f) sowie der sie beeinflussenden oder durch sie ausgelösten Nebenerscheinungen dienen.
(4)Absatz 4Die Aufstellung, Ausstattung, Wartung und Verwendung gewässerkundlicher Einrichtungen, die Art der Beobachtung sowie die Bearbeitung und Mitteilung von Beobachtungsergebnissen hat in einer Weise zu erfolgen, daß außer dem jeweils im einzelnen beabsichtigten Zweck auch eine allgemeine Auswertungsmöglichkeit und Vergleichbarkeit gegeben ist. Hierüber kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die auch die Anbringung von Hochwassermarken und die Meldung von Schäden an gewässerkundlichen Einrichtungen regeln können.
In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
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