(1) Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige, die von anderen Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden als von
1. | bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten – ausgenommen im Rahmen der Vollen Erziehung, | |||||||||
2. | Wahleltern, | |||||||||
3. | jenen, die vom Gericht mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut wurden, oder | |||||||||
4. | jenen, die im Rahmen der Tagesbetreuung tätig werden. |
(2) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne der Abs. 1 pflegen und erziehen.
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