§ 46 WKJHG 2013 Bewilligung

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Sozialpädagogische Einrichtungen umfassen vor allem

1.

Betreuungseinrichtungen für Notsituationen

2.

Betreuungseinrichtungen für die dauerhafte Betreuung von Kindern und Jugendlichen

3.

betreute Wohnformen für Jugendliche

4.

nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik.

(2) Sozialpädagogische Einrichtungen können sowohl als stationäre als auch als teilstationäre Dienste angeboten werden.

(3) Sozialpädagogische Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Volle Erziehung bestimmt sind (§ 30), dürfen nur mit Bewilligung (Bescheid) des Magistrats errichtet und betrieben werden. Eine vorläufige Inbetriebnahme ist zu gestatten, wenn ein dringender Betreuungsbedarf und die wesentlichen Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Jede Änderung der sozialpädagogischen Einrichtung, die eine Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zu Grunde gelegten Zustand bewirkt, bedarf ebenfalls einer Bewilligung.

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes sozialpädagogisches Konzept vorliegt, für die Leitung der Einrichtung und für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen eine entsprechende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, die örtliche Lage der Einrichtung sowie deren Räumlichkeiten geeignet und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung gegeben sind.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen im Sinne des Abs. 3 erlassen. Die Behörde kann auf Antrag eine Nachsicht erteilen von:

1.

einzelnen Anforderungen an die Raumanordnung und die Ausstattung: Die Nachsicht ist nur zu erteilen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist; dies ist insbesonders der Fall, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die Landesregierung hat in der Verordnung jene Anforderungen festzulegen, von denen Nachsicht erteilt werden kann.

2.

Anforderungen an das Personal: Die Nachsicht ist zu erteilen, wenn dies aus sozialpädagogischen, erlebnispädagogischen, pflegerischen, medizinischen oder sonstigen wesentlichen Gründen erforderlich ist. Diese Gründe können in der Verordnung näher ausgeführt werden.

Die Nachsicht gemäß Z 1 und 2 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(6) Die Behörde kann die Bewilligung unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilen, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls der Minderjährigen erforderlich ist.

(7) Ergibt sich nach der Bewilligung, dass die Minderjährigen trotz Einhaltung der im Bewilligungs-bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Sie hat sich dabei an den neuesten sozialpädagogischen Erkenntnissen, dem aktuellen Stand der Technik und den sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu orientieren. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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