(1) Um die Übernahme eines Pflegekindes vorzubereiten, ist den Pflegepersonen vor Aufnahme eines Kindes eine Ausbildung (Vorbereitung) anzubieten. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat entsprechende Ausbildungsangebote bereitzustellen, die Pflegepersonen auf die Bedeutung der Ausbildung (Vorbereitung) hinzuweisen und den Besuch einer entsprechenden Einrichtung zu empfehlen. Die Teilnahme an einer Ausbildung (Vorbereitung) begründet keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Pflegebewilligung.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Fortbildungsangebote für Pflegepersonen bereitzustellen. Dabei sind die besonderen Anforderungen an die Pflegepersonen zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Kinder- und Jugendhilfeträger Beratungshilfen für Pflegepersonen sowie für Pflegekinder und Herkunftsfamilien anzubieten und die Kontakte der Pflegekinder zu den leiblichen Eltern zu fördern.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung anzubieten.
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