(1) Für die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Pflegekindern unter 14 Jahren, die nicht im Rahmen der Vollen Erziehung erfolgt, ist eine Bewilligung (Bescheid) des Kinder- und Jugendhilfeträgers erforderlich.
(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis erteilt werden. Im Bescheid ist, wenn erforderlich, durch Auflagen sicherzustellen, dass die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung der Kinder gewährleistet ist.
(3) Personen, die ein Pflegekind übernehmen wollen, haben die Bewilligung zur Übernahme in Pflege und Erziehung bei dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu beantragen. Bei der Prüfung der Eignung ist im Sinne des § 40 Abs. 3 bis 5 vorzugehen, wobei die Ausbildung gemäß § 43 Abs. 1 nicht absolviert werden muss.
(4) Im behördlichen Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegepersonen und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Kind ist jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter Weise zu hören.
(5) Die Pflegebewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Soweit es das Wohl des Pflegekindes wegen einer wesentlichen Veränderung der physischen, psychischen oder sozialen Situation der Pflegefamilie oder des Pflegekindes erfordert, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die Bewilligung zu ändern und erforderlichenfalls durch geeignete Auflagen zu ergänzen.
(7) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme zu den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
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