§ 41 WKJHG 2013 Private Pflegeverhältnisse

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Pflegekindern unter 14 Jahren, die nicht im Rahmen der Vollen Erziehung erfolgt, ist eine Bewilligung (Bescheid) des Kinder- und Jugendhilfeträgers erforderlich.

(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis erteilt werden. Im Bescheid ist, wenn erforderlich, durch Auflagen sicherzustellen, dass die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung der Kinder gewährleistet ist.

(3) Personen, die ein Pflegekind übernehmen wollen, haben die Bewilligung zur Übernahme in Pflege und Erziehung bei dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu beantragen. Bei der Prüfung der Eignung ist im Sinne des § 40 Abs. 3 bis 5 vorzugehen, wobei die Ausbildung gemäß § 43 Abs. 1 nicht absolviert werden muss.

(4) Im behördlichen Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegepersonen und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Kind ist jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter Weise zu hören.

(5) Die Pflegebewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Soweit es das Wohl des Pflegekindes wegen einer wesentlichen Veränderung der physischen, psychischen oder sozialen Situation der Pflegefamilie oder des Pflegekindes erfordert, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die Bewilligung zu ändern und erforderlichenfalls durch geeignete Auflagen zu ergänzen.

(7) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme zu den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 WKJHG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 WKJHG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 WKJHG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 WKJHG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 WKJHG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 40 WKJHG 2013
§ 42 WKJHG 2013