(1) Die Kosten der Vollen Erziehung und die Betreuung von jungen Erwachsenen gemäß § 33 sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den Eltern des Kindes im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu im Stande sind. Die Geltendmachung von Kostenersatz kann für drei Jahre rückwirkend erfolgen.
Von der Einhebung von Kostenersatz kann abgesehen werden, wenn der Aufwand dafür in keinem Verhältnis zum Nutzen steht.
(2) Bei der Gewährung von Erziehungshilfen durch den örtlich unzuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger hat der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger diesem die Kosten zu ersetzen.
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