(1) Bei der Vermittlung sind für die Pflege und Erziehung eines bestimmten Kindes geeignete Pflegepersonen auszuwählen.
(2) Jede Vermittlung hat dem Kindeswohl zu dienen. Sie ist nur vorzunehmen, wenn begründete Aussicht besteht, dass zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind, ausgenommen bei vorübergehender Unterbringung, eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung hergestellt wird und die bestmögliche individuelle und soziale Entfaltung der oder des Minderjährigen gesichert ist.
(3) Die Aufnahme eines Pflegekindes ist nach fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen vorzubereiten. Für Pflegeeltern, Pflegekinder sowie leibliche Eltern sind Beratungshilfen einzurichten.
(4) Pflegeplätze dürfen nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger oder der dafür zugelassenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung vermittelt werden. Zur Vermittlung kann die Einrichtung der privaten Kinder- und Jugendhilfe mit Bescheid zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 erfüllt und Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses anbieten kann.
(5) Für die Vermittlung von Pflegeplätzen und für Beratungshilfen darf kein Entgelt eingehoben werden.
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