(1) Die Durchführung der Hilfen zur Erziehung obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger.
(2) Es ist jeweils die der Persönlichkeit der oder des Minderjährigen und ihren oder seinen Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung sind die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten der oder des Minderjährigen zu berücksichtigen.
(3) Die getroffene Maßnahme ist zu ändern, wenn es das Wohl der oder des Minderjährigen erfordert, oder aufzuheben, wenn sie der oder dem Minderjährigen nicht mehr förderlich ist.
(4) Die mit der Durchführung von Hilfen zur Erziehung befassten Organe des Kinder- und Jugendhilfeträgers sind berechtigt, die oder den Minderjährigen an ihrem oder seinem Wohnort und an sonstigen Aufenthaltsorten aufzusuchen und alle sonstigen maßgeblichen Verhältnisse festzustellen.
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